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den gesetzlichen Bestimmungen, beduͤrfen der Zustimmung der Großherzoglichen
Regierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab-
duderungen in den Vereinsstaaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthumes Luremburg an
das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins auch
alle Hindernisse zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwi-
schen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden König-
lich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und
der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, ist ferner Folgen-
des verabredet worden:
A. wegen des Branntweines aus mehligen Substanzen und
B. wegen des Bieres,
wollen Seine Majestät, der König-Großherzog, die dermalen schon von der
Fabrikation dieser Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht
unter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen
nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Mgajestät dasselbe, nach
Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren
Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen bestehende seyn wird.
C. Nicht minder werder Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des
Weinmostes in Uebereinstimmung mit den deßhalb in Preußen angenommenen
Steuersätzen einführen.
D. Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den
Salz-Debitpreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag
des Salzpreises in Preußen herabzusetzen.
E. Für den Fall, daß im Großherzogthume Tabacksbau betrieben werden
und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Maje-
stat die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende
Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen.
Artikel 5.
Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören
die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen