Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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den gesetzlichen Bestimmungen, beduͤrfen der Zustimmung der Großherzoglichen 
Regierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Ab- 
duderungen in den Vereinsstaaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthumes Luremburg an 
das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins auch 
alle Hindernisse zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwi- 
schen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden König- 
lich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und 
der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, ist ferner Folgen- 
des verabredet worden: 
A. wegen des Branntweines aus mehligen Substanzen und 
B. wegen des Bieres, 
wollen Seine Majestät, der König-Großherzog, die dermalen schon von der 
Fabrikation dieser Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht 
unter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. 
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen 
nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Mgajestät dasselbe, nach 
Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren 
Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen bestehende seyn wird. 
C. Nicht minder werder Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des 
Weinmostes in Uebereinstimmung mit den deßhalb in Preußen angenommenen 
Steuersätzen einführen. 
D. Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den 
Salz-Debitpreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag 
des Salzpreises in Preußen herabzusetzen. 
E. Für den Fall, daß im Großherzogthume Tabacksbau betrieben werden 
und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Maje- 
stat die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende 
Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen. 
Artikel 5. 
Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören 
die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen
	        
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