Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Preußen und dem Großherzogthume Luremburg auf und es können alle Ge- 
genstände des freien Verkehrs aus letzterem frei und unbeschwert in die Preußi- 
schen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt 
aus dicsen in jenes eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staats-Monopolen gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen 
b) 
c) 
der Spielkarten und Kalender nach Maßgabe der Artikel 6 und 7; 
der im Innern der zu dem Zollvereine gehoͤrigen Staaten mit einer 
Steuer belegten inlaͤndischen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 8 
und endlich 
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra- 
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nach- 
gemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der 
Privilegien (Patente) von der Einfuhre in den Staat, welcher dieselben 
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 6. 
In Betreff des Salzes treten Seine Mcajestät, der König-Großherzog, 
den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in 
folgender Art bei: 
a) die Einfuhre des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz 
b 
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ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehören- 
den Ländern, in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht 
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittel- 
baren Verkauf in deren Salzämtern, Faktorcien oder Niederlagen geschieht; 
die Durchfuhre des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den 
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur 
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhre 
berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche 
von selbigen für nöthig erachtet werden; 
die Ausfuhre des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, 
ist frei; 
was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Ein- 
fuhre des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deßhalb bestehen;
	        
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