Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sen- 
dungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
1) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Auslan- 
de, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder 
durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Län- 
der, versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in 
den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch 
frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der bethei- 
ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen 
Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet 
werden. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der Einfuhre von Spielkarten und Kalendern kommt der 
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten 
und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen 
und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das 
Großherzogthum Luremburg in Anwendung. 
Artikel 8. 
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der inneren Steuern, 
welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung, theilo unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt 
sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereins- 
staaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum 
Luremburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche 
in letzterem auf inneren Erzeugnissen haften und auf die im Artikel 4 deßhalb 
getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthume gegen- 
seitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das andere 
Gebict, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs- 
abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegen- 
über das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und 
der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß, wie Preußen 
rücksichtlich der Preußischen Rheinprovinz, treten.
	        
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