Kegierungs— Glatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
NRummer 11. Weimar 9. April 1842.
Bekanunutmachungen.
I. Auf höchsten Befehl wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß
des Großherzogs Königliche Hoheit gnädigst geruhet haben, mit verfassungs-
mäßiger Zustimmung des getreuen Landtages dem im Kreise Eisenach, Amtes
Tiefenort, gelegenen Gute Weißendiez mit Albertshof auf unterthänigstes
Nachsuchen des dermaligen Besitzers Johann Georg Deubach zu Unterrhon
die Landstandschaft im Stande der Rittergutsbesitzer des Großherzogthumes
zu verleihen.
Eisenach den 25. Februar 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Wittich.
II. Auf dem Grunde neuerer Zeit mehrfach gemachter Wahrnehmungen
bemerken wir zur Nachachtung der Betheiligten andurch, daß die von den
betroffenen Heimathsbezirken, bezüglich Polizei-Unterbehörden des Großherzog-=
thumes auszustellenden Heimathsscheine genau und vollständig nach dem
Muster der unserer Bekanntmachung vom 14. Oktober 1841 (Reg. Bl. v. J.
1841 S. 222 — 226) angehängten Formulare zu bewirken sind, daß namentlich
die beigefügte Anmerkung nicht wegbleiben darf, da solche dazu bestimmt ist,
ausländische Behörden über die Form der diesseits gültigen Heimaths-Reverse
in Kenntniß zu setzen.
Weimar den 10. März 1842.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
. von Schwendler.
19