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angenommen werden wird, daß die Zahlung nicht in baarem Gelde, son-
dern in Obligationen auf den Inhaber geleistet und empfangen werden solle und
wolle.
Alle in diesem Falle befindliche Kapital-Inhaber haben alsdann am 1.
Juli d. J. (längstens aber biSs zu Ende des Monats Juli d. J.) gegen Rück-
gabe der quittirten Schuld-Dokumente den betroffenen Kapital-Werth in der-
gleichen neuen, vom 1. Juli d. J. datirten Obligationen nu porteur in
Größen von 200 Thalern und nur soweit es die Summe jedes einzelnen Ka-
pitals erheischt, in Größen von 100 Thalern, nebst zugehörigen Talons und
Koupons bei Großherzoglicher Landesschulden-Tilgungskasse allhier in Empfang
zu nehmen, den in diesen Summen nicht aufgehenden Kapital-Rest aber sowie
die bezüglichen Agio= und Zins-Beträge baar zu empfangen.
Zur weitern Nachricht und Nachachtung wird hierbei Folgendes bekannt
gemacht:
1) die neuen landstandischen, landesherrlich bestätigten Obligationen auf den
Inhaber werden unter ganz gleichen Garantieen und Bürgschaften, na-
mentlich unter Verpfändung sämmtlicher jetziger und künftiger landschaft-
licher Einkünfte der gesammten Lande, wie die früheren dergleichen am
1. Oktober 1830 ausgegebenen landschaftlichen Obligationen uu porteur
auögefertigt;
2) zur jährlichen Verzinsung und successiven Rückzahlung des in solche um-
gewandelten Theils der Landesschuld ist eine, auf ausdrücklicher Bewil-
ligung des Landtags und auf landesfürstlicher Sanktion beruhende Summe,
welche, außer den zu drei und einem halben Prozente berechneten jähr-
lichen Zinsen von dem ganzen anfänglichen Schuldbetrage, vom 1. Januar
1844 ab, mindestens einem Prozente des letztern gleichkommt, dergestalt
bis zur völligen Rückzahlung bleibend und unverkürzbar gewidmet,
daß jede, in der Folge durch Minderung der Kapital-Schuld eintretende
Ersparniß an Zinsen lediglich zur Kapital-Rückzahlung mit verwendet wird;
3) hiernach wird die völlige Rückzahlung der ganzen Schuld innerhalb
eines Zeitraums von längstens fünf und vierzig Jahren verbürgt; es
bleibt jedoch dabei die Rückzahlung in noch kürzerer Frist der Staatöre=
gierung, nach deren Ermessen, vorbehalten;
die Rückzahlung selbst erfolgt nach einer Berloosung, welche in halb-
jährigen Terminen — 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres — und am
1. Juli 1843 zum erstenmale Statt finden soll. Die in jeder Ziehung
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