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urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 3. Mai 1842.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer.
Zweiter Nachtrag
zu dem Gesetze über die Biersteuer
vom 16. Februar 1836.
III. Auf höchsten Befehl wird die gesetzliche Bestimmung im §. 140 der
Postordnung vom 26. November 1819
„Wenn bei außerordentlich großem Bedarf an Postpferden die gewöhnli-
chen Post-Anspannmittel der Posthalterei, in Vereinigung mit denjenigen
der gewöhnlichen mit der Posthalterei schon durch vorgängige Verabre-
dungen in Verbindung stehenden Anspänner im Orte, nicht auslangen, wie
z. B. bei Reisen hoher fürstlicher Personen, in Kriegszeiten und bei an-
deren Veranlassungen: so liegt bei solchen ungewöhnlichen Ereignissen den
Posthaltern die Pflicht auf, mittelst Ersuchung und Aufforderung der
Obrigkeit auch die der Nahrung oder Oekonomie wegen gehalten wer-
denden Pferde derjenigen Pferdebesitzer im Orte in Anspruch und Be-
schlag zu nehmen, welche nicht unter die Zahl der Postanspänner gehö-
ren und zur Aushülfe bei dem Postdienste sich nicht anheischig gemacht
haben.“
„Reichen die Pferde im Orte nicht aus, so muß der Posthalter die
nöthigen Pferde von den umliegenden Ortschaften durch deren Obrigkeit
stellen lassen, welche ohne den mindesten Verzug und nöthigen Falls