Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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durch Zwangsmittel für Herbeischaffung der verlangten Pferde zu sor- 
gen hat.“ 
„Für dergleichen requirirt gestellte Pferde muß den Eigenthümern 
nicht nur das volle Wartegeld (F. 112), sondern auch das volle Post- 
geld ohne allen Abzug vergütet werden. Das vorschriftsmäßige Trink- 
geld bleibt unverkürzt den Anspännern oder deren Knechten.“ 
Allen, welche sie angeht, hierdurch in Erinnerung gebracht und zugleich über 
deren Ausführung in vorkommenden Fällen Folgendes verordnet: 
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Die Posthaltereien haben im Falle eines solchen außerordentlichen Be- 
darfs so zeitig als möglich die erforderliche Requisition bei der Orts-Polizei- 
behörde, in den Städten bei der Stadt-Polizei-Kommission oder, wo eine 
solche nicht besteht, bei dem Stadtrathe, und hinsichtlich der Ortschaften auf 
dem Lande bei dem Justiz-Amte des Bezirks zu beantragen und dabei zugleich 
die Zahl der nöthigen Pferde nebst Zubehör, auch die Eintheilung derselben 
in Gespanne (Züge), sowie die Zeit und den Ort, wann und wo solche zu 
stellen, genau anzugeben. 
2. 
Es ist dabei die gesetzliche Vorschrift, daß zundchst die der Rahrung oder 
Oekonomie wegen gehaltenen Pferde im Stations-Orte selbst in Beschlag 
zu nehmen sind und nur erst, wenn auch diese nicht zureichen, die weiter nö- 
thigen Pferde aus den umliegenden Ortschaften herbeigeschafft werden dürfen, 
gehörig zu beachten. 
Zu diesem Behufe hat die Polizei-Behörde im Stations-Orte ein voll- 
ständiges Verzeichniß aller Pferde im Orte zu halten, welche zur Aushülfe im 
Postdienste verpflichtet und dazu tauglich sind, und, wenn diese im einzelnen 
Falle nicht zureichen, die Polizei-Behörde der umliegenden Ortschaften (das 
Justiz-Amt auf dem Lande) zur Stellung des noch übrigen Bedarfs weiter 
zu requiriren. 
3. 
Damit die Requisition auf alle umliegende Ortschaften gleichmaͤßig erstreckt 
werden könne, so haben die Justiz-Aemter zur Beiziehung der Patrimonial- 
Gerichtsorte, der Kammergüter, Rittergüter und Freigüter in ihrem Bezirke 
beständigen Auftrag und bezüglich Anweisung. 
4. 
Die Polizei-Behörde hat dem Antrage des Posthalters oder der requi- 
rirenden Behörde durch Ausschreibung der erforderten Pferde bei den Pferde-
	        
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