Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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tions-Orte des Posthalters — Statt finden. Ganz unzulaͤssig ist die Stell- 
vertretung durch Hauderer oder Anspänner am Stations-Orte für Pferdebe- 
siter anderer Orte. 
PMerde, welche für den Tag des Postdienstes schon anderweit vermiethet 
sind, können zwar, jedoch nur wenn Bescheinigung darüber beigebracht wird, 
und andere taugliche Pferde zum Postdienste zeitig zu bekommen sind, von letz- 
terem freigegeben werden; es ist deren Besitzer aber sodann im ncchstfolgen- 
den Falle zum Dienste beizuziehen. 
Zur Schonung der des anstrengenden Postdienstes nicht gewohnten Pferde 
soll in solchen außerordentlichen Fallen zwischen allen über drei Meilen langen 
Stationen, wenn es die Umstände irgend gestatten, ein Pferdewechsel Statt 
finden, und es hat in solchen Fallen dasjenige Justiz-Amt die erforderte An- 
zahl Relais-Pferde auszuschreiben und zu stellen, in dessen Amtsbezirke der 
Relais-Ort liegt, soweit das Relais durch, von der Station vorausgeschickte 
Post= und Anspänner-Pferde nicht hinreichend zu besetzen ist. 
Dasselbe muß geschehen, wenn auch zwischen Stationen von kürzerer Ent. 
fernung die Aufstellung eines Relais auf Verlangen der Reisenden erfor- 
derlich wird. 
Sollten die Relais -Pferde aus irgend einem Grunde nicht vollzählig und 
tauglich vorhanden seyn: so haben diejenigen von der Station aus bis zum 
Relais gefahrenen Anspanner, welche von Seiten des auf dem Relais anwesen- 
den Postbeamten oder Postbediensteten, oder von dem zur Aufrechthaltung der 
Ordnung dahin gesendeten Militär= oder Polizei-Personal dazu angewiesen 
werden, unweigerlich bis zur nächsten Station durchzufahren. 
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Für jedes auf Requisition gestellte Pferd ist von der Posthalterei des 
Ortes das volle tarifmäßige Postgeld für die Station, zu welcher es benutzt 
wird, zu vergüten und ebenso bleibt das Trinkgeld unverkürzt den Anspännern 
oder deren Knechten. 
Diejenigen Anspänner, welche von der Station nur bis zum Relais fab- 
ren, erhalten nur die Zahlung nach der Entfernung; werden aber für den 
Dienst des Stations-Ortes gestellte Pferde zu einem Zwischen-Relais ver- 
wendet: so gebührt dafür das Postgeld für die ganze Station. 
Werden requirirte und bereits gestellte Pferde gar nicht gebraucht, so ist 
für dieselben der halbe Betrag des Post= und Trink-Geldes zur Entschädi- 
gung zu entrichten; werden hingegen requirirte Pferde noch vor Eintritt der 
 
	        
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