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II. Zu Vermeidung der Nachtheile, welche es für die Erhaltung der
Akten dußert, wenn einzelne Eingaben der Betheiligten auf Papier von grs-
ßerem Formate geschrieben sind, als bei den Behörden in Gebrauch ist, erhal-
ten alle diejenigen Personen, welche bei Großherzoglicher Landesregierung allhier
und den ihr untergebenen Behörden Eingaben zu machen haben, andurch die
Aufforderung, nur solches Papier dazu zu verwenden, welches nicht über 14
biesige Zoll hoch und nicht über 84 biesige Zoll breit ist.
Eingaben, welche auf größeres Papier geschrieben sind, werden auf Ko-
sten der Betheiligten, bezüglich ihrer Anwälte, umgeschrieben und zur ander-
weiten Unterschrift ihnen zugefertigt werden.
Weimar den 4. April 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. Zum Behufe herzustellender Gleichmäßigkeit des Verfahrens bei den
Prüfungen der Bewerber um die Erlaubniß zur Betreibung der niedern Chi-
rurgie, weisen wir sämmtliche Physiker des Großherzogthumes hierdurch an,
diese Prüfungen eines Theils auf die genaue Erforschung der Kenntnisse und
besonders der praktischen Geschicklichkeit der Kandidaten hinsichtlich der im
5. 50 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814 genannten Verrich-
tungen zu beschränken, andern Theils sich dabei aber jedesmal zu vergewissern,
geeigneten Falles auch durch angemessene Belehrung dahin zu wirken, daß der
Geprüfte mit den Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1823, die Rettung
verunglückter Personen betreffend, und vornehmlich mit dem Inhalte des An-
hanges unter O zu diesem Gesetze, in dem Grade vertraut sey, als man von
einem Manne, der, namentlich auf dem Lande, zur Beistandsleistung in Un-
glückfällen ahnlicher Art sehr oft zuerst hinzugerufen wird, billig verlangen muß.
Weimar den 28. April 1842.
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.