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Artikel 1.
(Zu §K. 3 der Gerichtsordnung.)
Wegen der Ausübung des vormals dem Herzoglichen Spezial-Hause
Sachsen Gotha= Altenburg zustehenden Präsentations-Rechtes ist die Vereini-
gung getroffen worden, daß die durch das Erlöschen jenes Spezial-Hauses
erledigten Stellen des ursprünglichen Turnus durch Aufrücken und Zusammen=
rücken derjenigen der drei noch blühenden Herzoglich Sachsischen Höfe, mit
Beibehaltung der unter diesen selbst dort festgesetzten Reihenfolge und ohne
Veränderung der dem Großherzoglichen Hofe Sachsen Weimar-Eisenach und
dem Fürstlichen Gesammthause Reuß zukommenden Stellen, ausgefüllt wer-
den, nach folgendem Schema für einen Turnus von 24 Fallen:
1) Weimar, 9) Weimar, 17) Weimar,
2) Meiningen, 10) Coburg-Gotha, 18) Altenburg,
3) Altenburg, 11) Meiningen, 19) Coburg-Gotha,
4) Weimar, 12) Weimar, 20) Weimar,
5) Coburg-Gotha, 13) Altenburg, 21) Meiningen,
6) Meiningen, 14) Coburg-Gotha, 22) Altenburg,
7) Altenburg, 15) Meiningen, 23) Coburg-Gotha,
8) Reuß, 16) Reuß, 24) Reuß.
Artikel 2.
(Zu KF. 4 der Gerichtsordnung.)
Das Recht eines professoris juris ordinarü honorarü bleibt unter
der angegebenen Bedingung jedem Ober-Appellationsgerichts-Rathe als sol-
chem vorbehaltenz aber von dem darin begriffenen Rechte der Vorlesungen
dürfen auf der nicht-akademischen Seite nur diejenigen Gerichtsräthe Gebrauch
machen, welche vor Ostern 1842 bereits Vorlesungen gehalten haben und
nicht mit diesem Termine oder später erst in das Gericht eintreten.
Keinem Gerichtsrathe auf der nicht-akademischen Seite ist es verstattet,
halbjährlich mehr als Ein Kollegium zu übernehmen, mit Vorbehalt des Wi-
derrufs überhaupt.
Artikel 3.
(Zu 5. 5)
Auch die Stelle eines Abgeordneten in landständischen Vereinigungen (Land-
schaften, Landtagen) darf ein Mitglied des Ober-Appellations-Gerichts nicht