Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 1. 
(Zu §K. 3 der Gerichtsordnung.) 
Wegen der Ausübung des vormals dem Herzoglichen Spezial-Hause 
Sachsen Gotha= Altenburg zustehenden Präsentations-Rechtes ist die Vereini- 
gung getroffen worden, daß die durch das Erlöschen jenes Spezial-Hauses 
erledigten Stellen des ursprünglichen Turnus durch Aufrücken und Zusammen= 
rücken derjenigen der drei noch blühenden Herzoglich Sachsischen Höfe, mit 
Beibehaltung der unter diesen selbst dort festgesetzten Reihenfolge und ohne 
Veränderung der dem Großherzoglichen Hofe Sachsen Weimar-Eisenach und 
dem Fürstlichen Gesammthause Reuß zukommenden Stellen, ausgefüllt wer- 
den, nach folgendem Schema für einen Turnus von 24 Fallen: 
1) Weimar, 9) Weimar, 17) Weimar, 
2) Meiningen, 10) Coburg-Gotha, 18) Altenburg, 
3) Altenburg, 11) Meiningen, 19) Coburg-Gotha, 
4) Weimar, 12) Weimar, 20) Weimar, 
5) Coburg-Gotha, 13) Altenburg, 21) Meiningen, 
6) Meiningen, 14) Coburg-Gotha, 22) Altenburg, 
7) Altenburg, 15) Meiningen, 23) Coburg-Gotha, 
8) Reuß, 16) Reuß, 24) Reuß. 
Artikel 2. 
(Zu KF. 4 der Gerichtsordnung.) 
Das Recht eines professoris juris ordinarü honorarü bleibt unter 
der angegebenen Bedingung jedem Ober-Appellationsgerichts-Rathe als sol- 
chem vorbehaltenz aber von dem darin begriffenen Rechte der Vorlesungen 
dürfen auf der nicht-akademischen Seite nur diejenigen Gerichtsräthe Gebrauch 
machen, welche vor Ostern 1842 bereits Vorlesungen gehalten haben und 
nicht mit diesem Termine oder später erst in das Gericht eintreten. 
Keinem Gerichtsrathe auf der nicht-akademischen Seite ist es verstattet, 
halbjährlich mehr als Ein Kollegium zu übernehmen, mit Vorbehalt des Wi- 
derrufs überhaupt. 
Artikel 3. 
(Zu 5. 5) 
Auch die Stelle eines Abgeordneten in landständischen Vereinigungen (Land- 
schaften, Landtagen) darf ein Mitglied des Ober-Appellations-Gerichts nicht
	        
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