Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

üegierungs - Blatt 
für das 
Großherzo gthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
—— * ⅞° .—————... — — — 
Nummer 19. Weimar 10. August 1842. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I1. Da diejenigen Gegenstände, welche aus den Thüringischen Vereins- 
staaten nach den, seit dem 1. Januar d. J. an den deutschen Zoll= und Han- 
dels = Verein angeschlossenen Gebietstheilen des Herzogthumö Braunschweig mit 
der Fahrpost versendet werden, gewöhnlich auf solchen Routen tranoportirt zu 
werden pPflegen, in deren Lauf das Königreich Hannover, mithin vereinsaus- 
ländisches Gebiet berührt wird: so wird hierauf mit dem Bemerken aufmerk- 
sam gemacht, daß von den durch die Post auf solchen Routen nach den be- 
zeichneten Herzoglich Braunschweigischen Landestheilen gelangenden Gegenstän- 
den, wenn sie ihrer Gattung nach zollpflichtig sind, bei deren Ankunft im Be- 
stimmungsorte die gesetzmäßige Eingangsabgabe erhoben wird, dafern nicht bei 
der Absendung die im §. 76 der Vereins-Zollordnung ertheilten Vorschriften 
von dem Versender beobachtet worden sind. 
Weimar den 15. Juli 1842. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
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