Vertrag
zwischen
Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll-
und Handels-Vereins einerseits und Kurhessen andererseits,
den
Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Jollverein
betreffend.
Nachdem Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent von Hessen, den
Wunsch zu erkennen gegeben haben, die nach §. 4 des Zoll= und Handels-
Vertrages zwischen Preußen und dem Großherzogthume Hessen einerseits und
Kurhessen andererseits vom 25. August 1831 und nach Inhalt der späteren
Vertrage über die Errichtung und Erweiterung des Zoll= und Handels-Ver-
eins von letzterem vorlaufig ausgeschlossene Grafschaft Schaumburg dem Zoll-
vereine anzuschließen und die Schwierigkeiten nunmehr beseitigt sind, welche
diesem Anschlusse bisher entgegenstanden: so haben zum Zwecke der deshalb
zu treffenden näheren Verabredungen zu Bevollmachtigten ernannt:
Seine Majestät, der König von Preußen, für Sich und in Ver-
tretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-Vereins:
Allerhöchst-Ihren geheimen Legations -Rath Ernst Michaelis, Ritter
des Königlich Preußischen rothen Adlerordens zweiter Klasse mit
Eichenlaub u. s. w. und
Allerhöchst-Ihren geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens
dritter Klasse mit der Schleife u. s. w. und
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent von Hessen:
Höchst-Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theodor
Ludwig Schwedes, Kommandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich
Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen u. s. w.,
von welchen Bevollmachtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grafschaft Schaumburg wird
in den Zoll= und Handels-Verein, wie solcher zwischen den Königreichen Preu-