Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Vertrag 
zwischen 
Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- 
und Handels-Vereins einerseits und Kurhessen andererseits, 
den 
Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Jollverein 
betreffend. 
Nachdem Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent von Hessen, den 
Wunsch zu erkennen gegeben haben, die nach §. 4 des Zoll= und Handels- 
Vertrages zwischen Preußen und dem Großherzogthume Hessen einerseits und 
Kurhessen andererseits vom 25. August 1831 und nach Inhalt der späteren 
Vertrage über die Errichtung und Erweiterung des Zoll= und Handels-Ver- 
eins von letzterem vorlaufig ausgeschlossene Grafschaft Schaumburg dem Zoll- 
vereine anzuschließen und die Schwierigkeiten nunmehr beseitigt sind, welche 
diesem Anschlusse bisher entgegenstanden: so haben zum Zwecke der deshalb 
zu treffenden näheren Verabredungen zu Bevollmachtigten ernannt: 
Seine Majestät, der König von Preußen, für Sich und in Ver- 
tretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-Vereins: 
Allerhöchst-Ihren geheimen Legations -Rath Ernst Michaelis, Ritter 
des Königlich Preußischen rothen Adlerordens zweiter Klasse mit 
Eichenlaub u. s. w. und 
Allerhöchst-Ihren geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor 
Pochhammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens 
dritter Klasse mit der Schleife u. s. w. und 
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent von Hessen: 
Höchst-Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theodor 
Ludwig Schwedes, Kommandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich 
Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen u. s. w., 
von welchen Bevollmachtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grafschaft Schaumburg wird 
in den Zoll= und Handels-Verein, wie solcher zwischen den Königreichen Preu-
	        
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