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30) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Tuchmacher, Tuchschee-
rer und Tuchbereiter gehört: die Fertigung der ganz aus Krempel= oder
Streich-Garne hergestellten und vollständig gewalkten Tuchwaaren, sowie das
Nauhen, Scheeren, Pressen und Zurichten derselben mit der Hand oder mit-
telst Maschine.
81) Die ausschließlichen Zunftarbeiten der in den meisten Bezirken bereits
zu einer Weberinnung vereinigten Zeug= und Raschmacher, auch Damast-,
Barchent= und Keper-Weber umfassen:
a) aus schafwollenen Kammgarn gefertigte glatte und gekeperte Zeuge, wie
Rasch, Merino umd dergleichen,
b) aus baumwollenem Garn gefertigte glatte und gekeperte Weberwaaren,
) aus leinenem Garn gefertigte Damaste und andere künstliche Weberar=
beiten, doch mit Ausnahme der einfachen Leinwand, deren Verfertigung
auch um Lohn für Andere, sowie der Verkauf derselben nach Satz II des
Zunftgesetz-Nachtrags vom 20. Juli 1839 (Reg. Bl. v. J. 1839 S. 384)
freigegeben ist und worunter jede glatte und ungekeperte Waare, welche
aus Garn von Flachs oder Hanuf ungemischt oder mit Einschlagsäden von
Baumwolle auf dem Leinweberstuhle gewebt wird, verstanden werden soll,
) aus schafwollenen, baumwollenen, leinenen, auch seidenen Fäden gemischt
gewebte Waaren.
32) Den Wagnern stehen ausschließlich zu: alle Holzarbeiten an Kutschen,
Wagen, Karren, Schlitten, Ackerpflügen, Eggen, Schiebkarren, Radeberren und
anderen Fuhrwerken.
Dieselben dürfen gemeinschaftlich mit den Zimmerleuten fertigen: Baum-,
Scheunen= und andere dergleichen Leitern, auch Raufen.
33) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Zimmerleute gehören: alle
aus Baustämmen, Stangen, geschnittenen Bohlen und Stollen über vier Zoll
stark mit der Art, dem Beile, der Sage, dem Stemmeisen und dem Hobel
zuzurichtende Holzarbeiten an Gebäuden, Hof= und Garten-Befriedigungen,
Brücken, Kanalen und anderen Bauwerken.
Außer der ihnen mit den Wagnern gemeinschaftlich zustehenden Befug-
niß zur Fertigung von Leitern und Raufen dürfen die Zimmerleute mit den