Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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ßen, Baiern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Großherzogthume Baden, dem 
Kurfuͤrstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den zum Thuͤringischen 
Zoll= und Handels-Vereine verdundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt nach den Verträgen vom 22. und 30. März, 
ingleichen vom 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835 und 
vom 2. Januar 1836, sowie nach dem Vertrage vom 8. Mai d. J. über 
die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins, bestehet, mit der Wirkung auf- 
genommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebietstheil in dieselben Verhältnisse 
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereins- 
staaten vermöge der gedachten Verträge Statt finden. 
Artikel 2. 
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent von Hessen, werden demge- 
mäß von dem gedachten Zeitpunkte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den 
Zoll-Tarif und das Zoll-Strafgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürsten- 
thume in Gültigkeit sind, in diesem Gebietstheile in Wirksamkeit setzen, son- 
stige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich 
zu richten haben, auf dem geordneten Wege zur öffentlichen Kenntniß bringen 
lassen. 
Artikel 3. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen dem 
ganzen Gebiete des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheit des 
Handels und Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln näher be- 
stimmt wird. 
Artikel 4. 
Es hören von diesem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen der Grafschaft Schaumburg 
und dem übrigen Zollvereins-Gebiete auf, und können alle Gegenstände frei 
und unbeschwert aus ersterer in letzteres und umgekehrt eingeführt werden, mit 
alleiniger Ausnahme 
a) der zu den Staats-Monopolen gehbrigen Gegenstände (Salz), ingleichen 
der Spielkarten und der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6; 
b) der im Innern der Zollvereins-Staaten mit Steuern belegten Erzeug- 
nisse nach Maßgabe des Artikels 7;
	        
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