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ßen, Baiern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Großherzogthume Baden, dem
Kurfuͤrstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den zum Thuͤringischen
Zoll= und Handels-Vereine verdundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau
und der freien Stadt Frankfurt nach den Verträgen vom 22. und 30. März,
ingleichen vom 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835 und
vom 2. Januar 1836, sowie nach dem Vertrage vom 8. Mai d. J. über
die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins, bestehet, mit der Wirkung auf-
genommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebietstheil in dieselben Verhältnisse
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereins-
staaten vermöge der gedachten Verträge Statt finden.
Artikel 2.
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent von Hessen, werden demge-
mäß von dem gedachten Zeitpunkte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den
Zoll-Tarif und das Zoll-Strafgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürsten-
thume in Gültigkeit sind, in diesem Gebietstheile in Wirksamkeit setzen, son-
stige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich
zu richten haben, auf dem geordneten Wege zur öffentlichen Kenntniß bringen
lassen.
Artikel 3.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen dem
ganzen Gebiete des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheit des
Handels und Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln näher be-
stimmt wird.
Artikel 4.
Es hören von diesem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen der Grafschaft Schaumburg
und dem übrigen Zollvereins-Gebiete auf, und können alle Gegenstände frei
und unbeschwert aus ersterer in letzteres und umgekehrt eingeführt werden, mit
alleiniger Ausnahme
a) der zu den Staats-Monopolen gehbrigen Gegenstände (Salz), ingleichen
der Spielkarten und der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6;
b) der im Innern der Zollvereins-Staaten mit Steuern belegten Erzeug-
nisse nach Maßgabe des Artikels 7;