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) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der Ver-
einsstaaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Drivilegien nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden dürfen und daher für die Dauer der
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher die-
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
In Ansehung der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und
Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Graf-
schaft Schaumburg in Anwendung.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Ein-, Aus= und Durchfuhr des Salzes, sowie auch
hinsichtlich des Handels mit Salz treten die für das Hauptland Kurhessen
bestehenden vertragsmäßigen Bestimmungen auch in der Grasschaft Schaum-
burg ein.
Artikel 7.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereins-
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar
dei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind, sowie hinsichtlich
des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen zwischen den Vereinsstaaten, kommen
auch in der Grafschaft Schaumburg die Bestimmungen in Anwendung, welche
hierüber im Artikel 3 des Vertrages vom 8. Mai d. J., die Fortdauer des
Zoll= und Handels-Vereins betreffend, gemeinschaftlich festgesetzt worden sind.
Demgemäß wird in Rücksicht auf die Steuern, welche in der Grasschaft
Schaumburg vom Branntwein, Wein und Tabak nach den in den besonderen
Verträgen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Er-
hebung kommen werden, vom Branntwein, Wein und Tabak, aus Preußen
nach der Grafschaft Schaumburg, oder umgekehrt, gehend, weder eine Rück-
vergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden.
Den übrigen Gliedern des Zollvereins gegenüber wird die Grafschaft Schaum-
burg rücksichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden
Uebergangsabgaben vom Wein und Tabak mit den Kurfürstlichen Hauptlanden,
vom Branntwein aber, mit Preußen in gleiches Verhältniß treten.