Artikel 8.
Den im Artikel 4 des eben gedachten Vertrages vom 8. Mai d. J. ent-
haltenen Verabredungen über die Besteuerung des aus Rurkelrüben bereiteten
Zuckers, ingleichen über die Besteuerung der Zucker= oder Syrup-Fabrikation
aus anderen inländischen Erzeugnissen, treten Seine Hoheit der Kurprinz und
Mitregent von Hessen auch für die Grafschaft Schaumburg bei.
Artikel 9.
Die zwischen den Gliedern des Zollvereins getroffenen Verabredungen
1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-,
Thorsperr= und Pflaster-Gelder, ohne Unterschied, ob dergleichen He-
bungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-
Berechtigten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden, ingleichen wegen
der Höhe und Erhebung der Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Waage-,
Krahnen= und Niederlage-Gebühren,
2) wegen der Münzen, Maße und Gewichte,
3) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Förderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere:
a) wegen der von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in
dem Gebiete eines andern Vereinsstaates Handel und Gewerbe
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben,
b) wegen der freien Zulassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbe-
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft An-
käufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, son-
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu
suchen, ferner
c) wegen des Besuches der Messen und Märkte,
4) wegen der Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen und
Gleichstellung der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten in den Be-
günstigungen, welche dem Schifffahrts-Betriebe der eigenen Unterthanen
zugestanden werden mochten,
sollen auch in der Grafschaft Schaumburg in Anwendung kommen.
Artikel 10.
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent, werden das Zoll-Kartel vom
11. Mai 1833 in der Grafschaft Schaumburg verkündigen und vom 1. Ja-