Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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bgabensätze Fir 
Maßstab nach dem 
Benennung t 14-Thaler-Fuge nach dem Tar * 
dermit der Eintbeilung wird vergütet 
der Verzol- des Tdalers 241-Gulden-Fuhe, vom Zentner 
"M 3 1 9 
Gegenstände. in 301 und 24#, Brutto-Gewichtn 
beim 
Eingong. Ausgans. Eingang. Ausgang. 
t.Soo ant. z# 1. Hr. Pfund. 
lung. 
  
  
Leinengarn, Leinwandund 
andere Leinenwaaren: 
a) Rohes Gern ..... 4 Zentr! 5 17) 
(4) 
b) Gebleichtes oder gefärbtes Garn Zentr. . . . 145· . .. 
c)Zwika-........ .........1Zentk.2...330.. Its : Ists 
(l)GrouePackleinwandundSe- 
gelkuch..................13entk..20. 110 
(16) 
e) Rohe (unappretirte Leinwand, 
13 in Kisten. 
roher Zwillich und Drillich. 1 Zenträélsl1lel 6 in Balles. 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte D 
Leinwand geht frei ein: 
  
ans. in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leob- 
schütz bis Seidenberg in der 
Ober-Lausit, von Heiligen- % 
stadt bis Nordhausen und von 
Herstelle bis Anholt, nach Blei- 
chereien oder Leinwandmärkten; 
bb. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz 
bis Schandau, auf Erlaub, 
nißscheine; 
ce. in Kurhessen: 
auf Erlaubnißscheine nach Blei- 
chereien oder Märkten. 
Gebleichte, gefärbte, gedruckte 
oder in anderer Art zugerichtete 
(appretirte), auch aus gebleich- 
tem Garn gewebte Leinwand; E 
ferner Zwillich und Drillich, 1 
  
  
  
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