2809
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nach einem unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zollvereine ge-
hörigen Staaten vereinbarten Beschlusse sollen für einige, unten genannte Ar-
tikel an die Stelle des tarifmaßigen Eingangszolles einstweilen und bis
auf weitere Bestimmung die dabei angegebenen höheren Satze treten.
Wir verordnen dem gemäß und mit im Voraus ertheilter ständischer Zu-
stimmung:
Vom 1. Januar 1843 ab, bis auf Weiteres, tritt für nachfolgende Ge-
benän eine Verdoppelung der tarifmäßigen Eingangszoll-Sätze ein, und zwar
ür:
1) Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metall-Gemischen, Metall-
Bronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt oder
mit Gold oder Silber belegtz ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in
Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und
unechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken 2c.
im Galanterie-Handel und als Galanterie-Waaren geführt werden; Stutzuhren,
mit Ausnahme derer in hölzernen Gehausen; Kronleuchter mit Bronce, Gold-
oder Silber-Blatt; Fächerz künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern,
(Pos. 20 des Tarifs) von 50 Thlrn. (87 Fl. 30 Kr.) auf 100 Thlr. (175 Fl.)
für den Zollzentner;
2) lederne Handschuhe (Pos. 21 d des Tarifs) von 22 Thlrn. (38 Fl.
30 Kr.) auf 44 Thlr. (77 Fl.) für den Zollzentner;
8) Franzbranntwein (Pos. 25 b des Tarifs) von 8 Thlrn. (14 Fl.) auf
16 Thlr. (28 Fl.) für den Zollzentner;
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