Unter welchen
besonderen
Vergünstigun-
gen und Ein-
schräntungen.
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8) der gleichergestalt und in gleichem Umfange nachzuweisende jährliche Ein-
4)
r1
3
nahmebetrag an Mahl= und Schrot-Lohn in Naturalien, Geld und an-
deren Leistungen von den in jedem der folgenden fünf Jahre, 1848, 1849,
1850, 1851 und 1852, für Mahlgäste oder für eigene Rechnung ge-
mahlenen, geschrotenen, oder sonst z. B. zu Graupen und Gries ver-
arbeiteten Früchten,
der Umstand, daß der Ausfall, welcher sich bei der Vergleichung des
Durchschnitts-Einnahmeertrages der fünf ersten Jahre (unter 2) mit dem
Durchschnitts-Einnahmeertrage in den darauf folgenden fünf Jahren (un-
ter 3) ergiebt, lediglich in Folge des aufgehobenen Zwanges, mithin
ohne sein Verschulden und nicht durch Mangel an Thätigkeit, Aufmerk-
samkeit und Sorgfalt für fortwährende gute Instandhaltung des Mühl-
werkes eingetreten ist.
g. 7.
Folgende Vergünstigungen und Verbote sind hierneben zu beachten:
für den Fall, daß wegen Wassermangels oder wegen nothwendiger Bau-
lichkeiten in einem oder dem andern der bezeichneten Normal-Jahre über
drei Monate lang die zwangsberechtigte Mühle erweislich hat stillstehen
müssen, bleibt nachgelassen, diesen Stillstand bei der Vergleichungsberech-
nung mit zu berücksichtigen;
in Bezug auf die zwangspflichtigen Gemeinden und Genossenschaften,
welche die Entschädigung ganz oder theilweise zu leisten haben (. 4
Nr. 2), bleibt dem berechtigten Müller nachgelassen, sobald er nach Ab-
lauf der ersten fünf Freijahre einen Ausfall nicht verspürt und vieses
dem Umstande zuschreibt, daß die Bannpflichtigen im Einverständnisse mit
einander diese ganze Zeit hindurch sich von der Mühle nicht weggewendet
haben, mit Beiseitesetzung der ersten fünf Jahre die nachstfolgenden fünf
Jahre, also 1848, 1849, 1850, 1851 und 1852, als Grundlage der
Vergleichung anzunehmen, so daß alsdann die Zwangspflicht erst mit dem
Jahre 1852 für erloschen erachtet wird und mit dem Jahre 1853 die
weiter in Rechnung zu stellenden fünf Freijahre anfangen;
in den nächsten fünf Jahren, welche auf die Aufhebung des Mühlzwan-
ges folgen, also in den Jahren 1848, 1819, 1850, 1851 und 1852
und in dem vorbehaltenen Falle (§. 7 Nr. 2) auch in den Jahren 1858,
1854, 1855, 1856 und 1857, darf in dem Bannbezirke einer bannbe-
rechtigten Mühle kein Getreide zur Verarbeitung auf einer andern Mühle