Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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mit Treibvieh, Fuhrgeschirr oder in anderer Weise abgeholt, vielmehr 
soll dieses polizeilich durch Strafandrohungen und nach Befinden Straf- 
vollziehung verhindert werden; 
4) hinsichtlich einzelner zwangspflichtiger Personen, Güter und Anstalten, 
welchen die Entschädigungsverbindlichkeit aufruht, steht dem zwangsbe- 
rechtigten Müller die Befugniß zu, schon auf dem Grunde der im Laufe 
der fünf Besibjahre 18413, 1844, 1845, 1846 und 1847 gemachten 
Aufzeichnungen und der sonst obwaltenden Umstände durch Sachverstän- 
dige den Werth seines Bannrechtes dem Einzelnen gegenüber abschätzen 
zu lassen; wogegen aber wieder den Bannpflichtigen verstattet bleibt, die 
Gewährung der so ermittelten Entschädigungs-Summe oder Rente so 
lange hinauszuschieben, als sie ferner in dem Umfange, in welchem sie 
bisher dazu verbunden waren, und unter denselben Bedingungen ihr 
Zwangsverhältniß zu der Mühle fortsetzen wollen. 
1 
Der Beweis des Zwangsrechtes (C. 1 und F. 6 Nr. 1, a, b, c) und 
der Beweis des Ausfalles an Mahl= und Schrot-Lohn (F. 6 Nr. 2, 3, 4 
und F. 7) ist vor einem Justiz-Amte oder vor einem Stadtgerichte des Krei- 
ses, nicht aber des Ortes, wo die Muhle gelegen ist, zu führen. Gegner 
sind der Staats-Fiskal, welcher die Haupt-Landschaftokasse zu vertreten hat, 
oder nach Verschiedenheit des Falles (§. 4) die Zwangspflichtigen selbst al- 
lein oder in Gemeinschaft mit dem Staats-Fiskal. Prozessualische Weitläuf- 
tigkeiten sollen möglichst vermieden werden. 
g. 9. 
Bei der Nachweisung des Schadens ist von den sonst gesetzlich zulässigen 
Beweiomitteln nur der Eidesantrag ausgenommen. Diese Ausnahme schließt 
überdieß nicht aus, daß der Richter eine eidliche Bestärkung der von dem 
Beweisführer unter den Beweiomitteln vorgelegten Tagebucher über den Be- 
trieb der Mühle von Amtswegen aufgebe. 
K. 10. 
Ueber die Begründung des Anspruchs und die Zulänglichkeit des Beweises 
hat die von dem zwangoberechtigten Müller gewählte Justiz-Behörde (F. 8) 
in erster und die Landesregierung des Bezirks in zweiter und letter Instanz 
zu erkennen. 
Zu führende 
Bewelise. 
a) Vor welcher 
Behäörde. 
b) Mit welchen 
Bewciemitteln. 
Erkenntnit.
	        
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