Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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1 11. 
Guche Bel Ist auf solche Weise (f. 8 bis K. 10) ein Ausfall an Mahl= und 
Er'schäbigung. Schrot-Lohn wirklich dargethan, so wird durch drei unpartheiische Sachver- 
ständige, von welchen die Justiz-Behörde erster Instanz (§ 8) den einen, der 
Berechtigte den andern, der Gegentheil (§. 4 und §. 8) den dritten auswählt, 
begutachtet, wie viel von dem ermittelten Ausfalle verhältnihmäßig an ver- 
mindertem Aufwande für Mühlknappen, Treiber, Treibvieh oder Geschirr, 
sowie an geringerer Abnutzung des Mühlwerks und weniger in Anspruch ge- 
nommener Thätigkeit des Müllers selbst in Abrechnung zu bringen ist. 
Der hiernach sich ergebende wirkliche Ausfall an jahrlichem Reinertrage 
der bannberechtigten Mühle macht den Gegenstand der Entschädigung aus, 
welche dem Berechtigten zukommt. 
K. 12. 
au Diese Entschädigung kann geleistet werden entweder durch Uebernahme 
#sung. einer jährlichen Rente vom Tage des aufgehobenen Zwanges an oder, mit 
dem fünf und zwamiigfachen Betrage kapitalisirt, in Einer Summe. Die Wahl 
steht, wenn und soweit die Entschädigung aus der Haupt-Landschaftskasse zu 
leisten ist, der Staatsregierung zu, ist hingegen Vorbehalt des berechtigten 
Müllers den Zwangepflichtigen gegenüber. Wird die Kapital-Zahlung ge- 
wählt, so sind zugleich die Zinsen des Kapitals mit Vieren vom Hundert 
auf die Zeit zu vergüten, welche zwischen dem Tage der Aufhebung des 
Zwanges und dem Tage der Zahlung verlaufen ist; wird von dem Müller 
die jährliche Rente gewahlt, so bleibt es den Verpflichteten gestattet, solche 
auf vorgängige einvierteljahrige Kündigung mit dem fünf und zwanzigfachen 
Betrage abzulösen. — Unter den Zwangepflichtigen selbst ist die ihnen ganz 
oder theilweise zur Last fallende Entschädigung nach dem Grundsteuer-Fuße 
ihrer Hduser und übrigen Grundbesitzungen aufzubringen, dafern nicht, wic bei 
Genossenschaften, ein anderes Theilungsverhältniß naher liegt. 
g. 183. 
Zeit der Ent- Da der Beweis des Ausfalles erst nach Ablauf des Jahres 1852 (K. 6) 
laen un oder nach dem Ablaufe des Jahres 1857 (. 7 Nr. 2) hergestellt werden 
nen Berfab kann, so darf die Entschadigung nicht früher gefordert werden. Wer aber 
einen Anspruch darauf zu gründen beabsichtiget, muß dieses bei Strafe des 
Verlustes seines Anspruchs vor Ablauf des Jahres 1842 bei der Justiz-Be- 
börde, vor welcher künftig der Anspruch ausgeführt werden soll und darf, an-
	        
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