Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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kLiebden, bei der Erneuerung des Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen 
Falken, geleitet hat, und unter ausdrücklicher Wiederholung dessen, was in 
den Statuten des erneuerten Ordens über den Zweck und die Bedeutung des 
Ordens ausgesprochen worden ist, bestimmen und verordnen Wir zu jenen 
Statuten: 
1. 
Den Rittern der zweiten Klasse (Komthuren), welche das Ordenszeichen 
an einem drei Finger breiten Bande um den Hals zu tragen haben, kann 
bierzu, als besondere Auszeichnung, noch ein Stern verliehen werden. Dieser 
Stern ist auf der linken Seite der Brust zu tragen. . 
2. 
Befähigt zu dem Empfange dieses Sterns ist in der Regel nur der- 
jenige, welcher im Civil-Staatsdienste mit dem Range eines Geheimenrathes, 
Präsidenten oder Kollegial-Direktors bekleidet ist oder im Militärr-Dienste 
wenigstens den Rang eines Obristen erlangt hat. 
8. 
Die dritte Klasse der Ritter zerfaͤllt in zwei Abtheilungen. Fuͤr die 
erste Abtheilung besteht das Ordenszeichen unveraͤndert, fuͤr die zweite Abthei- 
lung soll dasselbe ein Ehrenkreuz seyn, welches im Mittelschilde auf der einen 
Seite das Bild des weißen Falken, auf der andern Seite den Namenszug des 
regierenden Großherzogs und Verleihers darstellt und an schmalem rothen Or— 
densbande im Knopfloche zu befestigen ist. 
4. 
Dieses Ehrenkreuz soll nur an Untertbanen des Großherzogthums ver- 
liehen werden. Es hat ebenfalls die gesetzliche Bestimmung, als öffentliches 
Anerkenntniß für bewiesene treue, der Verfassung entsprechende Gesinnungen und 
ausgezeichnet verdienstliche Leistungen in der Amtöthätigkeit oder sonst zu be- 
lohnen.
	        
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