Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

9 
Allerhöchst-Ihren geheimen Ober-Finanzratb Adolph Georg Theodor Poch- 
bammer, Ritter des Koniglich Preußischen rothen Adlerordens dritter 
Klasse mit der Schleife, u. s. w. und 
Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, 
Höchst-Ihren geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ritter des 
Königlich Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse, 
von welchen Bevollmachtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, treten mit Ihrem 
Fürstenthume Pyrmont unbeschadet Ihrer landeöherrlichen Hoheitörechte dem 
Joll-Systeme des Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Zoll- 
vereine verbundenen Scaaten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht, der Fürst zu Wal- 
deck und Pyrmont, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem Fürstenthume Pyr- 
mont über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Ver- 
waltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den 
desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Be- 
stimmungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, eintreten und zu diesem 
Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige 
Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu 
richten haben, durch Ihre Regierung zur offentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in 
Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmun- 
gen, welche der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenthume Pyrmont zur 
Auoführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Waldeck- 
schen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche 
Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.