Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Wir wollen und befehlen, daß die betheiligte Kunsthandlung oder deren 
Rechtsnachfolger auf deren diesfallsigen Antrag bei diesem Privilegium schleu- 
nigst und kräftigst von Unseren Behörden geschützt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Privilegium eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen, auch solches der privilegir- 
ten Handlung zuzustellen befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 22. November 1842. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
III. Es ist neuerlich mehrmals vorgekommen, daß Physiker und andere 
mit der Nach-VBisitation von Apotheken durch uns beauftragte Aerzte unter- 
lassen haben, den Befund protokollarisch niederzuschreiben und diese Nieder- 
schreibung durch die Namensunterschrift des betheiligten Apothekers anerkennen 
zu lassen. Zur Verhütung der aus einer solchen Verscumniß leicht entstehen- 
den Weiterungen machen wir die betroffenen Medizinal-Personen hierauf auf- 
merksam und erwarten, daß dergleichen Unterlassungen fernerhin nicht wieder 
vorkommen werden. 
Weimar den 15. Dezember 1842. 
Großherzoglich Sächsische SLandes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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