Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

VBuhalt. 
A. 
Lebgebraunte in Hamburg. Patent zu Veranstaltung einer Kol- 
lekte von Haus zu Haus für dieseben 
AUbgeordnete — landständische — Die Abgabe der Seimmen bei 
den Wahlen dersellen 
Albertshof. Siehe Weißendiez. 1 
Alvensleben, von, Privat-Gelehrter zu Leipzig; das demselben 
über eine neue Wasserhebe-Maschine ertheilte Privileginn.. 
Tpotheken.Der Aunfertiger oder Verabreicher (ines aus denselben 
von einer Medizinal-Person aͤrztlich, bezuͤglich wundaͤrztlich ver- 
schriebenen Heilmittels muß bei der Signatur desselben seinen Na- 
men deutlich bemerkkken .. . .. .. 
Tpotheken. Die Physiker und andere mit Nachvisikation ranselben 
beauftragten Aeizte sollen den Befund niederschreiben und diese 
Niederschreibung durch die Namensunterschrift des Apothekers an- 
erkennen lassen ................ 
Tpotheker; in der Regel ist nur diesen der Giftverkauf rlaubt. 
ATrtaria und Fontaine zu Mannheim — Kunsthandlung — 
das derselben ertheilte Privilegium zum Schuhe gegen den Nach- 
stich des von dem Ritter Toschi in Kupfer gestochenen Bildes der 
Kreuzabnahme von Daniel di Vollerennn . 
Arzenei-Tagxe. Gesetz darüber vom 2. Oktober 1640. g 
zu jenenrnrr .... 
Ausfpkelmig— lottenemäßige — zu jeder solchen muß vie po- 
lizeiliche Erlaubniß von der Landes-Direktion eingeholt werden 
B. 
Baumpflanzungen. Bestrafung der Vergehen im Rückfalle ge- 
gen das Gesetz vom 10. November 1840 zum Schuhe der Baum- 
pflanzungen .. .. ... ...... 
Baumpftanzungen. Befehl im Betreff der Zuwidechanblungen 
gegen die Bestimmung des 8. 35 des Gesetzes zum Schutze jener 
Biersteuer oder Biermalzschrot-Steuer. Gesetz vom 16. 
Februar 1840. Zweiter Nachtrag zu demselben vom 3. Mai 1842 
Brand-Assekuranz-Gesetz vom 28. August 1826. Nach 
8. 9 desselben muß die Genehmigung der Gerichtsbehörde des 
Orts, in deren Bezirke die zu versichernden Gegenstände sich be- 
  
finden, erfolgen 2 222 IILIEIIIIEILEIEIEIE3III 
1 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
137—139 
107. 
259. 
150. 
258. 
145—148 
87. 
139. 
131. 
151. 
  
  
  
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
III. 
III. 
III.
	        
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