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Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabe ibe erhoben werden, dagegen den
übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Fürstenthum Pyrmont hin-
sichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Ueber-
gangsabgaben in dasselbe Verhältniß, wie Preußen, treten.
Artikel 8.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten der zwischen den Staaten des Zoll=
vereins unter dem 8. Mai d. J. getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung
des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben berciteten Zuckers bei und
erkldren sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker
oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z.
B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte,
diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstim-
menden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grund-
sätzen zu unterwerfen seyn würde.
Artikel 9.
Nicht minder treten Seine Fürstliche Durchlaucht den Verabredungen bei,
welche in den zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen,
der Fürstlichen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über fol-
gende Gegenstände getroffen worden sind:
1) wegen der Höhe und Erhebung der Ebaussee-, Pflaster-, Damm-,
Brücken= und Fähr-Gelder, der Thorsperr= und Pflaster-Gelder, ohne
Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen
Kassen oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Gemeinde,
Statt finden;
2) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maß= und Gewichts-
Systems;
3) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem
Gebiete eines andern, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit
und Erwerb zu suchen;
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche
in dem Gebiete eines andern Vereinsstaates Handel und Gewerbe
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;