Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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II. Da der Handelsvertrag mit den Niederlanden vom 21. Januar 1889, 
ingleichen die mit den freien Hanseestädten Hamburg und Bremen bezüglich 
unter dem 13. Dezember 1859 und 4. Juli 1840 abgeschlossenen Ueberein- 
künfte wegen gegenseitiger Verkehrs-Erleichterungen mit Ablauf v. J. ihre 
Wirksamkeit verloren haben: so tritt rücksichtlich des Weinbezuges vom Aus- 
lande mit dem 1. Januar 1842 der frühere Zustand dahin wieder ein, daß 
die den inländischen Weingroßhändlern zugestandene Begünstigung eines Rabatts 
von 20 Prozent an dem in Ouantitäten von mindestens 25 Orboften auf 
einmal eingeführten Weine nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Wein 
mmittelbar aus den Ländern der Erzeugung bezogen und die Nachweisung 
darüber in der vorgeschriebenen Art geführt wird. 
Solches wird daher zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 4. Januar 1842. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gerodorff. 
Bekauntmachung. 
Mit Beziehung auf §. 14 No. 3 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 
über die Verwaltung der öffentlichen Depositen und auf §. 30 des Gesetzes 
vom 19. April 1833 zu Sicherstellung des Eigenthumes an den auf den In- 
haber lautenden Staatöschuld-Urkunden des Großherzoathumes, machen Wir die 
Deposiral-Behörden unseres Bereichs darauf aufmerksam: 
1) die geseblich vorgeschriebene Außerkurssetzung der zur Niederlegung 
kommenden inländischen Staatöschuld-Urkunden auf den Inhaber ist in den 
dazu gecigneten Fällen nie zu unterlassen; 
2) diese Außerinkurssetzung ist ledialich im Namen der Deposital- 
Behörde zu bewirken, z. B. in der Wrise: 
„Wird außer Kurs gesett.“ 
Weimar den 28. Dezember 1841 
„Großberzogl. Stadtgericht daselbst.“ 
3) dieselbe ist auf die Rückseite, sowohl der Kapital-Verschreibung als 
des Zins-Talons, mit möglichster Schonung des Raumecs, zu setzen, 
weßhalb auch die, neben der vollständigen Bezeichnung der außer Kurs setzen- 
den Deposital-Behörde unnöthige Unterschrift eines Beamten nicht 
hinzuzufügen ist. Weimar den 4. Januar 1812. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Muüller.
	        
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