Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

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—  No.  2.  —

 

 

 

(No.  208.)  Verordnung  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  des  unerlaubten  Verkehrs
mit  dem  Feinde.  Vom  15ten  Januar  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kömg  von
Preußen  2.  1.

haben  zwar  durch  die  Kabinetsordre  vom  17ten  März  v.  J.  festgesetzt,
daß  diejenigen,  welche  sich  der  Begünstigung  des  Feindes  schuldig  machen,
vor  ein  Kriegesgericht  gestellt  werden  sollen.  Da  jedoch  die  Anordnung  eines
  Kriegesgerichts  bei  Personen  aus  dem  Cidilstande  zu  mehreren  Zweifeln
Veranlassung  gegeben  hat;  so  verordnen  Wir  hierdurch  Folgendes:

.  1.

Verräthereien  und  Begünstigungen  des  Feindes,  wie  sie  in  der  Kabinetsordre
  vofn  17ten  März  v.  J.  bezeichnet  worden,  sollen  wenn  Personen
  aus  dem  Civilstande,  die  zu  Unsern  Unterthanen  gehören,  solcher  Verbrechen
  beschuldigt  sind,  von  den  gewöhnlichen  Civilgerichten  untersucht  und
bestraft  werden.

c.  2

Es  soll  dabei  dasjenige  Verfahren  statt  finden,  welches  die  Verordnung
  vom  2i1sten  Juli  v.  J.  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der
Vergehen  im  Landsturm  vorschreibt.

.  3.  *

Sowohl  die  inquirirenden  als  die  erkennenden  und  Aufsichts-Behörden
  werden  für  die  außerske  Beschleunigung  solcher  Untersuchungen  und  der
Vollstreckung  der  Strafen  besonders  verantwortlich  gemacht.

.  4.
Die  Civilgerichtsbarkeit  bleibt  suspendirt,  wenn  das  Verbrechen  in
einer  Vestung,  während  deren  Belagerung  und  in  einem  Gouvernements=Tahrhang
  1814.  #  «  bezirk

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  5ten  März  1814.)