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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
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— No. 2. —
(No. 208.) Verordnung wegen Untersuchung und Bestrafung des unerlaubten Verkehrs
mit dem Feinde. Vom 15ten Januar 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kömg von
Preußen 2. 1.
haben zwar durch die Kabinetsordre vom 17ten März v. J. festgesetzt,
daß diejenigen, welche sich der Begünstigung des Feindes schuldig machen,
vor ein Kriegesgericht gestellt werden sollen. Da jedoch die Anordnung eines
Kriegesgerichts bei Personen aus dem Cidilstande zu mehreren Zweifeln
Veranlassung gegeben hat; so verordnen Wir hierdurch Folgendes:
. 1.
Verräthereien und Begünstigungen des Feindes, wie sie in der Kabinetsordre
vofn 17ten März v. J. bezeichnet worden, sollen wenn Personen
aus dem Civilstande, die zu Unsern Unterthanen gehören, solcher Verbrechen
beschuldigt sind, von den gewöhnlichen Civilgerichten untersucht und
bestraft werden.
c. 2
Es soll dabei dasjenige Verfahren statt finden, welches die Verordnung
vom 2i1sten Juli v. J. wegen Untersuchung und Bestrafung der
Vergehen im Landsturm vorschreibt.
. 3. *
Sowohl die inquirirenden als die erkennenden und Aufsichts-Behörden
werden für die außerske Beschleunigung solcher Untersuchungen und der
Vollstreckung der Strafen besonders verantwortlich gemacht.
. 4.
Die Civilgerichtsbarkeit bleibt suspendirt, wenn das Verbrechen in
einer Vestung, während deren Belagerung und in einem Gouvernements=Tahrhang
1814. # « bezirk
(Ausgegeben zu Berlin den 5ten März 1814.)