Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 5 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
— 
  
— No. 2. — 
  
  
  
(No. 208.) Verordnung wegen Untersuchung und Bestrafung des unerlaubten Verkehrs 
mit dem Feinde. Vom 15ten Januar 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kömg von 
Preußen 2. 1. 
haben zwar durch die Kabinetsordre vom 17ten März v. J. festgesetzt, 
daß diejenigen, welche sich der Begünstigung des Feindes schuldig machen, 
vor ein Kriegesgericht gestellt werden sollen. Da jedoch die Anordnung ei- 
nes Kriegesgerichts bei Personen aus dem Cidilstande zu mehreren Zweifeln 
Veranlassung gegeben hat; so verordnen Wir hierdurch Folgendes: 
. 1. 
Verräthereien und Begünstigungen des Feindes, wie sie in der Kabi- 
netsordre vofn 17ten März v. J. bezeichnet worden, sollen wenn Perso- 
nen aus dem Civilstande, die zu Unsern Unterthanen gehören, solcher Ver- 
brechen beschuldigt sind, von den gewöhnlichen Civilgerichten untersucht und 
bestraft werden. 
c. 2 
Es soll dabei dasjenige Verfahren statt finden, welches die Ver- 
ordnung vom 2i1sten Juli v. J. wegen Untersuchung und Bestrafung der 
Vergehen im Landsturm vorschreibt. 
. 3. * 
Sowohl die inquirirenden als die erkennenden und Aufsichts-Behör- 
den werden für die außerske Beschleunigung solcher Untersuchungen und der 
Vollstreckung der Strafen besonders verantwortlich gemacht. 
. 4. 
Die Civilgerichtsbarkeit bleibt suspendirt, wenn das Verbrechen in 
einer Vestung, während deren Belagerung und in einem Gouvernements= 
Tahrhang 1814. # « bezirk 
(Ausgegeben zu Berlin den 5ten März 1814.)
	        
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