Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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weichenden Bestimmungen der Zollordnung 89. 98 bis 97 finden auch auf diese 
Frachtbriefe und auf den Transport der vorgedachten Waarenartikel in Mengen 
unter einem halben, beziehungsweise einem ganzen Zentner jedoch uͤber 25 
Pfund Zollgewicht Netto, Anwendung; 
2) die Vorschriften der Zollordnung 9. 92 — 98 uͤber die Kontrole im 
Binnenlande und die vorstehende Bestimmung finden auch auf die Versendun- 
gen mit den Fahrposten Anwendung; 6 
3) wer im Binnenlande baumwollene und dergleichen mit anderen Ge- 
spinnsten gemischte Stuhlwaaren und Zeuge in Mengen über 25 Pfund Zoll- 
gewicht Retto versendet, muß solche in dem oben unter Nr. 1 erwähnten 
Frachtbriefe mit einer speziellen Angabe der Art der Waaren nach deren ge- 
werblichen — Handelsgebrduchlichen — Waaren-Bezeichnung versehen. 
Nach den vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, dic es angeht, bei 
Vermeidung der im Zoll-Strafgesetze 9. 18 angedrohten Ordnungsstrafe zu achten. 
Braunschweig den 1. Januar 1842. 
Herzoglich Braunschweig-Lüneburgsche Zoll- und 
Stener-Direktion. 
II. Da der von den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Berein 
mit dem Königreiche der Niederlande unter dem 21. Januar 1839 abgeschlos- 
sene Handelsvertrag mit Ablauf des Jahres 1841 erloschen und Niederlän= 
discher Seits bereits vom 1. d. M. ab außer Wirksamkeit gesetzt worden ist: 
so bringt solches das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, De- 
partement der Finanzen, hierdurch mit dem gleichzeitigen weitern Bemerken 
zur öffentlichen Kenntniß, daß auch die von Seiten des Zollvereins nach jenem 
Vertrage zeither gewährten Zollerleichterungen auf folgende aus den Nieder- 
landen eingeführte Gegenstände, als: Butter, Käse und Vieh, von jetzt 
an nicht weiter zur Anwendung kommen. 
Weimar den 14. Januar 1842. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
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