Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Vertra 
zwischen Hannover und Oldenburg, 
betreffend 
die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 
1836 errichteten Stenervereins. 
Seine Majestat, der König von Hannover, und 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, 
haben — nachdem von Seiten Seiner Durchlaucht, des Herzogs von Braun- 
schweig und Lüneburg, die Absicht erklärt worden, aus dem mittelst 
des Vertrags vom 1. Mai 1834, 
geschlossen zwischen Hannover einerseits und Braunschweig andererseits, und 
des Vertrags vom 7. Mai 1836, 
geschlossen zwischen Hannover und Braunschweig einerseits und Oldenburg 
andererseits, 
unter dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig 
und demnächst dem Großherzogthume Oldenburg errichteten Steuervereine, bei dem 
mit dem Ende des jetzigen Jahres 1841 bevorstehenden Ablaufe jener Verträge 
für Ihre Lande auszuscheiden — wegen der Fortdauer des gedachten Steuer- 
vereins für Ihre Staaten Unterhandlungen eintreten lassen und für dieselben 
bevollmächtigt: 
Seine Majestät, der König von Hannover: 
Allerhöchst-Ihren General-Lieutenant, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister am Kömglich Preußischen und Königlich Scch- 
sischen Hofe, August von Berger, Großkreuz des Königlich Han- 
noverschen Guelphen-Ordens, u. s. w., 
Allerhöchst-Ihren General-Direktor der indirekten Steuern, Georg Fried- 
rich Hieronymus Dommes, Ritter des Königlich Hannoverschen 
Guelphen-Ordens, u. s. w. und 
Allerhöchst-Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter u. s. w.z und 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst-Ihren gebeimen Hofrath Gerhard Friedrich August Jansen, 
Kleinkreuz des Großherzoglich Oldenburgschen Haus= und Verdienst- 
Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, u. s. w., 
und es sind diese Bevollmächtigten, in Gemäßheit der ihnen ertheilten Voll- 
machten und Instruktionen, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, über Nach- 
stehendes übereingekommen.
	        
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