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D. bei dem Steuervereine, nach naͤherem Inhalte der unter D anliegenden Ueber-
einkunft, ebenfalls ferner belassen, wie denn auch Seine Herzogliche Durch-
laucht, der Herzog von Braunschweig mit dem Harz= und Weser-
Distrikte, in Gemäßheit des deßhalb unter dem 16. Dezember d. J. abge-
schlossenen besondern Vertrags, bei dem Steuervereine verbleiben.
Artikel 3.
Die Uebereinkunft, Beilage C des Vertrags vom 1. November 1887,
betreffend den Anschluß des Fürstenthumes Blankenburg nebst dem Stiftsamte
Walkenried, ferner des Amtes Calvörde, des Braunschweigschen Antheils des
Dorfes Pabstdorf und des Dorfes Hessen an das Zoll-System Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins, erlischt mit dem letzten Dezember d. J.,
indem die vorgenannten Landestheile vom 1. Januar 1842 ab, in Ge-
mäßheit des zwischen den Staaten des Zollvereins und Braunschweig unter
dem 19. Oktober 1841 abgeschlossenen Vertrags, dem Zollvereine angehören
werden.
Artikel 4.
Zur fernern Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmäßigen
Verkehrs haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über Ermäßigung oder
Erlaß der von gewissen Erzeugnissen des einen Vereins bei deren unmittel-
barer Einfuhr in das Gebiet des andern Vereins zu entrichtenden Abgaben,
ingleichen der auf gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht
minder über andere, dem gegenseitigen Verkehr förderliche Anordnungen, mit-
M. telst der unter E hier beiliegenden besondern Uebereinkunft geeinigt.
Artikel 5.
Bei der in Gemäßheit des Artikels 4 des Vertrags vom 1. November
1837 erfolgten Einverleibung der Königlich Hannoverschen Stadt und des
Oberamtes Münden mit Einschluß des Dorfes Oberode in den Steuerverein
behalt es auch ferner sein Bewenden.
Artikel 6.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags und der demselben unter A dis
E angeschlossenen Uebereinkünfte, welche sämmtlich mit dem 1. Januar 1842
in Wirksamkeit treten, wird bis zum Ende des Jahres 1842 festgesetzt.