Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in dem 
an den Zollverein anzuschließenden Theile des Amtes Fallersleben Anwendung 
finden. 
Arikel 8. 
Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Hannover, schließen Sich für Allerhöchst- 
Ihren mehrgedachten Landeskheil den Verabredungen an, welche zwischen den 
Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus 
Runkelrüben bereiteten Zuckers getroffen sind. 
Artikel 9. 
Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Königlich Hannoverschen 
VLandestheile, welche in den Gebieten der Zollvereinten Staaten Handel und 
Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem 
die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehen- 
den eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. 
Dezgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenem Landes- 
theile, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschaft Ankaufe machen, 
oder Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster 
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung 
zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder 
im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den 
anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten ver- 
pflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen 
aus dem mehrerwähnten Landestheile in jedem Vereinsstaate den eigenen Un- 
terthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum 
Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fallen bei ihrem Verkehr 
in dem gedachten Landestheile Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden. 
Artikel 10. 
Die den, im Art. 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung in dem dem Zollvereine anzuschließenden Hanmover- 
schen Landestheile, insbesondere die Bildung des Grenzbezirké in letzterem,
	        
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