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sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in dem
an den Zollverein anzuschließenden Theile des Amtes Fallersleben Anwendung
finden.
Arikel 8.
Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Hannover, schließen Sich für Allerhöchst-
Ihren mehrgedachten Landeskheil den Verabredungen an, welche zwischen den
Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus
Runkelrüben bereiteten Zuckers getroffen sind.
Artikel 9.
Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Königlich Hannoverschen
VLandestheile, welche in den Gebieten der Zollvereinten Staaten Handel und
Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem
die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehen-
den eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Dezgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenem Landes-
theile, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschaft Ankaufe machen,
oder Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung
zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder
im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den
anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten ver-
pflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen
aus dem mehrerwähnten Landestheile in jedem Vereinsstaate den eigenen Un-
terthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum
Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fallen bei ihrem Verkehr
in dem gedachten Landestheile Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden.
Artikel 10.
Die den, im Art. 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung in dem dem Zollvereine anzuschließenden Hanmover-
schen Landestheile, insbesondere die Bildung des Grenzbezirké in letzterem,