50
A. Die Staaten des Zollvereins:
4) die Durchfuhr des Salzes von den Königlich Hannoverschen Salinen zu
Münden und Salzhemmendorf durch das Kurfürstlich Hessische Gebiet
auf der Straße von Lauenau über Rodenberg und von dort entweder
über Nenndorf in das Königreich Hamover, oder über Beckedorf in das
Fürstenthum Schaumburg-Lippe, gegen eine Durchgangsabgabe von zwei
Hellern für den Zentner;
2) den abgabefreien Durchgang durch das Kurhessische Gebiet auf den
1
2
Straßen:
9 von Frichland über Marzhausen nach Elkershausen,
- - und Herrmannsrode nach Mollenfelde,
- Oü und Gertenboch nach Hedemünden,
* Gelldorf über Obernkirchen auf Steinbergen,
* Kobbensen über Sachsenhagen nach Hagenburg,
1) -Bäckeburg über Klein-Bremen, sowie über Steinbergen nach Rinteln,
:. Bandorf über Renndorf und Beckedorf auf Kobbensen,
: Unsen über Peetzen und Hessen-Oldendorf auf Steinbergen,
* Hameln über Fischbeck auf Steinbergen,
und umgekehrt, und
k für Steinkohlen, welche aus dem Fürstenthume Schaumburg-bippe
in das Königreich Hannover übergehen.
B. Die Staaten des Steuervereins:
den abgabefreien Durchgang durch das Hannoversche Gebiet auf den
Straßen:
a) zwischen Nieste und Klein-Almerode,
b) zwischen Apelern und Nienfeld über Pohle,
) aus dem Braunschweigschen über Rüper nach den Braunschweigschen
Ortschaften Meerdorf, Duttenstedt und Essinghausen,
4) zwischen Ahnebeck und Steincke über Croja und Zicherie, und
ee) für alle auf der Harzburger Eisenbahn von Braunschweig und Wolfen-
büttel transportirten Gegenstände, die von dieser Bahn entweder
ummittelbar in das zunächst belegene Zollvereins-Gebiet, oder aber
über Harzburg und Braunlage in das letztere ausgehen und um-
gekehrt;