Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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3.  Bei  dem  Taxiren  von  Rezepten  ist  der  aus  dem  Summiren  der  einzelnen  Ansätze
sich  ergebende  Taxpreis,  wenn  derselbe  1  Mark  nicht  übersteigt,  in  der  Weise  abzurunden,
daß  1  bis  4  Pfennig  auf  5  Pfennig  und  6  bis  9  Pfennig  auf  10  Pfennig  erhöht  werden.
Wenn  jedoch  der  Taxpreis  des  Rezeptes  1  Mark  übersteigt,  wird  in  der  Weise  abgerundet,
daß  z.  B.  1  Mark  1  bis  5  Pfennig  auf  !  Mark,  dann  1  Mark  6  bis  9  Pfennig  auf
1  Mark  5  Pfennig  zu  ermäßigen  sind.

Den  Staats=  und  Gemeinde  sowie  allen  öffentlichen  Armen=  und  Krankenkassen
gegenüber  findet  weder  eine  Auf=  noch  Abrundung  statt

4.  Sind  in  dem  Arzueibuche  von  einem  Arzneimittel  mehrere  Sorten  aufgeführt  und
hat  der  Arzt  die  eine  oder  andere  im  Rezepte  nicht  näher  bezeichnet,  so  ist  stets  die  bessere
Sorte  zu  verwenden  und  deren  Preis  in  Ansatz  zu  bringen.

5.  Unter  Lösungen  sind,  soweit  etwas  Anderes  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder
aus  dem  Zusammenhange  zu  entnehmen  ist,  wässerige  Lösungen  zu  verstehen;  bei  der  Angabe
der  Lösungs-Verhältnisse  bedenten  die  Bezeichnungen  1  =  10  oder  1:  10,  1  =  20  oder
1:  20,  4—  100  oder  4:  100  u  s.  w.,  daß  1  Theil  Substanz  in  9,  bezw.  19  Theilen,
4  in  96  Theilen  u.  s.  w.  zu  lösen  ist

6.  Bei  allen  auf  Rezepten  vorkommenden  in  der  Taxordnung  nicht  befindlichen  Arzneimitteln
  ist,  wenn  diese  Arzueimittel  Drogen  oder  käufliche  chemische  Präparate  sind,  die
Taxe  einer  im  Preisverzeichnisse  mit  dem  gleichen  Preise  aufgeführten  Droge  (Präparat)  in
Ansatz  zu  bringen.

Wenn  es  sich  aber  um  nicht  käufliche  pharmazeutische  Präparate  handelt,  so  ist  aus
der  Reihe  derartiger,  in  die  Taxe  ausgenommener  Präparate  ein  in  der  Zusammensetzung
und  Bereitung  ähnliches  auszuwählen  und  nach  diesem  der  Taxpreis  für  das  verorduete
Arzneimittel  festzustellen.

7.  Von  den  fetten  und  spezifisch  schweren  ätherischen  Oelen  und  von  den  Tinkturen
werden  20  Tropfen,  von  den  ätherischen  Oelen,  dem  Chloroform,  dem  Essigäther,  dem
Aether-Weingeist  und  von  wässerigen  Flüssigkeiten  25  Tropfen,  von  Aether  50  Tropsen  auf
1  Gramm  berechuet.

8.  Wenn  vom  Aszte  in  einer  Pulvermischung  narkotische  Extracte  verordnet  werden,  jedoch
ohne  den  Beisatz  „Exlractum  siccum“,  so  hat  der  Apotheker  stets  nur  die  auf  dem  Rezepte  bemerkte
Quantität  des  nach  Vorschrift  des  Arzneibuches  bereiteten  trockenen  Extractes  zu  nehmen
und  zu  berechnen.

9.  Enthalten  flüssige  Arzueimischungen  oder  Auflösungen  Stoffe,  welche  nach  Vorschrift
des  Arzueibuches  für  das  Deutsche  Reich  ror  Licht  geschützt  aufbewahrt  werden  müssen,
wie  Mixluren  oder  Lösungen  von  Chinin,  Kalium  permanganicum,  Abomorbhin,  odber