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BVekanntmachungen.
I. Höchstem Befehle gemäß werden die Unterpfandsbehörden darauf
aufmerksam gemacht, daß nach §. 392 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839
in denjenigen Fallen, welche nach dieser transitorischen Bestimmung sportel-
frei sind, auch für die Bescheinigung der geschehenen Anmeldung und der Ueber-
gabe von Urkunden Kosten nicht gefordert werden dürfen, ohne Unterschied, ob
diese Beschcinigung auf ausdrückliches Verlangen oder ohne solches ertheilt wird.
Weimar und Eisenach den 13. Januar 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Da nach der Bekanntmachung des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums
vom 30. Juni v. V. (in Nummer 52 der Beilage zur hiesigen Zeitung und
des Eisenachischen Wochenblattes vom Jahre 1841) die Annahme
der Kopfstücke bei den Großherzoglichen Steuerkassen nur noch zu dem
Werthe von 6 Groschen 8 Pfennigen
und die der ganzen und halben Speciesthaler fremden Gepräges nur zu
dem Werthe von 1 Thaler 10 Groschen und 20 Groschen
Statt findet: so sollen auch bei den Postkassen im Großherzogthume jene Münz-
sorten nur zu diesem herabgesetzten Werthe ferner angenommen werden.
Wir bringen dieses nachträglich zu unserer Bekanntmochung vom 13. April
v. J. (Reg. Blatt v. J. 1841 S. 165) mit der Bemerkung zur öffentlichen
Kenntniß, daß überhauvpt die Annahme der geduldeten ausländischen Münzen
bei den Postkassen im Großherzoagthume stets nach dem namlichen Werthe Statt
finden soll, nach welchem sie für die Großherzoglichen Steuerkassen jeweils
tarifirt sind.
Weimar den 5. Januar 1842.
Großherzoglich Sächsische Ober- Postinspektion.
v. Motz.