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Städten, Richtern und Schuldheißen auf dem Lande und insgemein allen Un-
seren getreuen Unterthanen Unsern allergnddigsten Gruß und fügen ihnen zu
wissen:
daß von den Abgeordneten der drei Landstände Unseres Großher-
zogthumes zur Deckung der von ihnen geprüften und anerkannten, im Laufe
der Rechnungsjahre 1842, 1843 und 1844 zu bestreitenden Staatsbedürfnisse,
sowohl in Gemaßheit des Grundgesetzes über die landständische Verfassung, als
mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung
vom 29. April 1821, außer und neben den durch Unser Steuer-Patent vom
28. Dezember v. J. schon ausgeschriebenen indirekten Steuern, die nachstehend
verzeichneten direkten Steuern in dem gesammten Großherzogthume für die
Jahre 1842, 1843 und 1844 verwilliget worden sind, nämlich:
I. die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern
(alte Landsteuer, alte Grundsteuer), nach den weiteren Bestimmungen des
Gesetzes vom 29. April 1821 und des Nachtrages zu diesem Gesetze
vom 30. Oktober 1840;
II. zur allgemeinen direkten Steuer:
1) vom Einkommen aus Grund und Boden vier und ein halber
Termin alter Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom
29. April 1821 F. 21 und §. 22 und des Nachtrages zu diesem
Gesetze vom 30. Oktober 1840;
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von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen
des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und Verthei-
lung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und
Gebaude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesebes über die
Einschätzung des Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom 18.
April 1833 acht Pfennige von jedem Thaler des in den
Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden Indi-
viduums, welches zum ersten Theile der Orts-Quote beitrags-
pflichtig ist, und eben soviel von jedem Thaler eines jeden, der