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über Weimar, Erfurt, Gotha, Eisenach, Rothenburg nach Cassel
und von letzterem Drte zum Anschlusse an die in der Vorbereitung begriffene
Bahn von Minden nach Cöln innerhalb ihrer Staatsgebiete zuzulassen und
zu befördern.
Die Königlich Preußische und die Kurfürstlich Hessische Regierung behal-
ten sich vor, sich darüber näher zu verständigen, wie die Bahn von Cassel
aus auf eine angemessene Weise mit der oben gedachten Bahn von Minden
nach Cöln, oder mit einer andern nach dem Niederrhein zu führenden Eisen-
bahn in unmittelbare Verbindung gebracht werden soll.
Artikel 2.
Die vorstehend bezeichnete Eisenbahn soll in einer unumterbrochenen so
geraden Richtung geführt werden, als die Terrain= und Verkehrs-Verhältnisse
solches zulassen.
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, dafür Sorge zu
tragen, daß die Spurweite für diese Bahn mit der auf den Preußischen Bah-
nen angenommenen Spurweite von vier Fuß acht und einen halben Zoll Engli-
schen Maßes im Lichten der Schienen in Uebereinstimmung gebracht und erhal-
ten werde, sowie sie auch, so weit thunlich, auf übereinstimmende Konstruk-
tions-Verhältnisse und gleichmaßige Länge der Stationen Bedacht nehmen werden.
Artikel 3.
Es bleibt einer jeden der hohen kontrahirenden Regierungen überlassen,
innerhalb ihres Gebietes die Ausführung der Bahn entweder selbst zu über-
nehmen, oder Privat-Unternehmer dafür zu konzessioniren.
Artikel 4.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden vor Ertheilung der Kon-
zessionen über den Inhalt derselben sich gegenseitig verständigen, damit solche
möglichst in Uebereinstimmung gebracht werden.
Dabei sollen die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 auch für die Bahn-
strecken in dem Kurfürstlichen, Großherzoglichen und Herzoglichen Gebiete in
so weit zum Grunde gelegt werden, als nicht die Verschiedenheit der, in den
einzelnen Staaten bestehenden Gesetzgebungen oder besonderen Verhültnisse bei
Aufbringung der Bau-Fonds eine Abweichung davon nothwendig machen.