Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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denen Grafen, Herren von Schönburg zur Beobachtung und Publication zugefer- 
tiget, die Grafen, Herren von Schönburg, solches hierdurch zu jedermanns Wissen- 
schaft zu bringen, und ihre Unterthanen, daß sie sich darnach achten sollten, zu be- 
deuten sich schuldig erachter 2c. . 
publicirt werden sollen- Wogegen Ihro Königl. Maj. geschehen lassen wollen, daß die 
durch die Contraventionen verwürkten Strafen, ausgenommen die, so vor den Königl. 
Fiscum oder die Armenhaͤuser gehoͤren, denen Grafen, Herren von Schoͤnburg verbleiben 
moͤgen. » 
WennauchdiebesondemOrdnungenundStatu1a,sodicGrafen,HerrenvonScl)ön- 
burg inskuͤnftige etwa sine Praejadicio tertt zu errichten gemeinet sind, vorhero eingeschickt 
und conlirmiret worden, sollen selbige, wie Statuten —Reché ist, sowol in Prima instantia, 
als auch von Ihrer Königl. Maj. Juckicis, in Obacht genommen werden. 
6 7. Oas Sbrer Königl. Maj. als dem Landesfürsten, in denen Schönburgischen Herr- 
schaften zugehörige Berg-Regal verbleibet Denenselben, jedoch soll dabei der Ao. 1529. 
errichtete Bergwerks-Receß, insoweit nicht etwa eines und das andere durch Chur-Furst 
Augusti Kauf des Obern Theils der Grafschaft Hartenstein, oder auf andere Weise in andern 
Scand gekommen, noch ferner zur Norm genommen und beobachtet werden, deme zu Folge 
denn die Grafen, Herren von Schönburg von denen bieherigen Praetensionen gänzlich ab- 
zustehen, insonderheic aber des anmaßlichen Bergamts zu kößnitz oder andern Orten, sich zu 
enthalten, die Scheibenbergl. Berg-Beamten, so von dem Obergebürgl. Ober-Zehndner 
jedesmal verpflichter werden sollen, vor solche, die nach obbemeldelen Recessen der gemein- 
schaftlichen Verpflichtung fähig sind, zu achten, den, ihnen nach sothanen Recessen und der 
bisherigen Observanz gegönneten Antheil des Berg-Zehendkens nur von Gold, Silber, 
Kupfer, Bley, Zinn, Kobold, Arsenik, so oft nemlich dergleichen in denen Böhmischen 
tehns-Herrschaften gebrechen werden wird, zur Hälffte, von andern Metallen und Minera= 
lien aber weiter nichts, auch fürohin keine Münz-Nutzung, noch Gold-, Silber= und Bley- 
Kauf, ferner zu begehren haben. Hingegen soll aber auch denen übrigen in Bergsachen 
etwa noch vorhandenen Irrungen derer Grafen, Herren von Schönburg, nach vorgehender 
Special — Anzeige und genauer Untersuchung, die abbelfliche Maaße gegeben werden. 
é 8. Oas Jus conducendi verbleibet Ihro Königl. Maj. in denen obbemeldeten 
Schönburgischen Herrschaften ohne Unterscheid und Concurrenz derer Grafen, Herren von 
Schönburg, mit allen darzu gehörigen Eftectibus, jedoch daß dabei die Grafen, Herren 
von Schönburg und ihre Unterthanen, so viel möglich mit nichts beschweret, noch denen 
ersten ihre ordentliche Gleits-Einnahme, in so weit diese Zoll= und Gleits-Erhebung Ihreo“ 
Königl. Mas. und Dero Chur-Hauses Gerechesamen unnachtheilig, entzogen oder verringert 
werde. Wie denn auch 
6. 9. das Jus viarum publicarum mie Joll, Gleite und Juriscciion Höchst Dero-
	        
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