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III. Von der Entschädigung für die Abtretung des Grundeigen-
thums und die Aufgabe anderer Rechte.
g. 10.
Recht auf Entschädigung.
Ein Jeder, welcher, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, Grund-
eigenthum sammt Zubehör oder andere Rechte und Gerechtigkeiten abtreten
oder die Benutzung oder Belastung des Grundeigenthums gestatten oder der
freien Verfügung über dasselbe (§. 8) sich enthalten muß, darf für alle daraus
entstehende Vermögenenachtheile vollständige Entschädigung verlangen. Darun-
ter ist insonderheit Ersatz des vollen Werthes zu verstehen, welchen der in
Frage kommende Gegenstand nach den Ortsüblichen Preisen zur Zeit der Ab-
tretung und Ueberlassung hat, sammt allem Schaden, welcher dem Eigenthü-
mer in Beziehung auf Lage, Nahrung oder Gewerböbestimmung, auf unvor-
hergesehene Unterbrechung des Besitzstandes, auf andere Verhaltnisse, auf ein-
tretende Werthsverminderung des etwa übrig bleibenden Theils erwachst.
Rücksichtlich der einstweiligen Benutzung eines Grundstücks und der dafür zu
leistenden Entschädigung sind die Ortsüblichen Pachtpreise zum Grunde zu le-
gen, jedoch auch mit Berücksichtigung des besondern Nachtheils, welcher für
den Eigenthümer nach seinen Verhältnissen aus dieser Benutzung entsteht.
Bei Gebäuden und anderen Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung
nach zum Vergnügen des Eigenthümers gereichen und eigends zu diesem Be-
hufe eingerichtet worden sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke
mit als Gegenstand der Entschädigung anzusehen und es muß darauf, wenn der
Eigenthümer es verlangt, bei Bestimmung der Entschädigung nach billigem
Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit
hervorgeht, daß der Eigenthümer durch Verwendung der ihm für das Ge-
baude oder das Grundstück, ihrer Würderung nach zu gewährenden Abtre-
tungssumme, sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem andern Platze zu verschaf-
fen im Stande ist.
g. 11.
Pretium affectionis und Werthserhöhung durch die
Eisenbahn selbft.
Das so genannte pretium aflectionis, sowie Vortheile, welche erst durch
die von dem Unternehmer der Eisenbahn beabsichtigte Anlage und den Bau
derselben für das zu veradußernde oder zu benutzende Grundstück entstehen,