Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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sind bei der Entschaͤdigung nicht mit in Anschlag zu bringen. Aber eben so 
wenig kommt bei theilweiser Abtretung die Werthserhoͤhung, welche fuͤr den 
zuruͤckbleibenden Theil durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar ent- 
steht, bei der Entschädigung für den abzutretenden Theil in Auf= und Abrechnung. 
S. 12. 
#Anodere Beschränkungen. 
Wird der vorläufigen Anzeige und der Bestimmung im F§. 8 zuwider ge- 
handelt, so ist die daraus entstehende Entschädigungsforderung, wenn die an- 
gezeigte Absicht des Unternehmers zur Ausführung kommt, nur insoweit zu be- 
rücksichtigen, als jene Handlung den Werth deo in Anspruch genommenen Ge- 
genstandes für die Eisenbahn-Anlage selbst erhöht hat. Dagegen gebührt, auch 
wenn die angezeigte Absicht nicht zur Ausführung kommt, den Betheiligten 
vollkommene Entschädigung wegen aller Vermögensnachtheile, welche die her- 
beigeführte Beschränkung (§. 8) ihnen verursacht hat. 
13. 
Zeit der Entschädigung. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung eines Grundstücks, die Auf- 
gabe eines Rechts, die Einrdumung einer Befugniß verlangt werden darf, ist 
vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräumung zu leisten, nur mit folgenden 
Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1) ist ein unwiderbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden, worüber 
Unser Kommissar und in zweiter Instanz Unsere Landes-Direktion zu ent- 
scheiden hat, so darf der Eisenbahn-Unternehmer fordern, daß ihm der 
in Anspruch genommene Gegenstand schon vor erfolgter Ausmittelung des 
Entschädigungsbetrags überwiesen werde. Es ist aber in so einem Falle 
das Verfahren zur Ermittelung der Entschädigung sofort einzuleiten und 
ohne allen Verzug — in der Regel binnen sechs Wochen — zu beendi- 
gen, auch dem Entschädigungsbetrage die Verzinsung mit Vieren vom 
Hundert jährlich, vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzuzufügen; 
2) dieselbe Bestimmung wegen sofortiger Ueberlassung findet alsdann Anwen- 
dung, wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthums für ei- 
nen vorübergehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Ent- 
schädigungsbetrag sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmitteln läßt. 
Erstreckt sich aber dieser Zeitraum über die Dauer eines halben Jahres
	        
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