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hinaus, so darf der Entschädigungsberechtigte verlangen, daß sogleich
nach Ablauf eines jeden halben Jahres, in welchem das zur Schadloshal-
tung verpflichtende Verhaltniß Statt gefunden hat, die Feststellung und
Zahlbarmachung der Entschädigung erfolge;
diese Vorschrift tritt besonders auch dann in Wirksamkeit, wenn es er-
sorderlich wird, einstweilen einen Weg über fremdes Grundeigenthum
zu leiten, oder Material zur Eisenbahn-Anlage in fremdem Grundeigen-
thume zu gewinnen.
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Wenn Grundstücke, welche zum Zwecke der Eisenbahn-Anlage abgetreten,
mit Dienstbarkeiten beschwert oder vorübergehend benutzt werden, verpachtet
sind und die Folgen der Abtretung, Beschwerung oder eingerdumten Benutzung
zunächst den Pachter treffen, so gebühren diesem, dem Pachter, insoweit der
Pachtvertrag nicht ein Anderes bestimmt, für die Dauer seiner Pachtzeit die-
jenigen Einkünfte, welche der Verpachter, sey es durch Vergleich oder durch
gesetzliche Feststellung, als Entschädigung erwirbt.
Hiernach hat der Pachter lediglich zu erhalten:
a) die für die vorübergehende Benutzung eines verpachteten Grundstücks er-
folgende Entschädigung, insoweit, als dieselbe für die entbehrte oder be-
schränkte Nutzung während der Pachtzeit bezahlt wird,
b) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung des Pacht-
gegenstandes erlangten Entschädigungs-Kapitale die Zinsen zu 31 Prozent
auf das Jahr.
Dem Pachter steht wegen dieser Befugnisse ein Anspruch auf Befriedigung
oder Sicherstellung gegen den Verpachter zu, nicht gegen den Eisenbahn-Un-
ternehmer oder die Eisenbahn-Verwaltung. Wird aber der ganze Gegenstand
einer Pachtung in Anspruch genommen, entweder, weil er ganz dazu nöthig
ist, oder in Folge der Bestimmung im F. 6, so ist der Pachtvertrag als auf-
gelöst zu betrachten, dem Pachter gebührt jedoch in diesem Falle eine billige,
von dem Kommissar zu bestimmende und von dem Unternehmer der Eisenbahn
zu leistende Entschädigung für den von ihm nachzuweisenden, aus der frühern
Aufhebung der Pachtung für ihn hervorgehenden Schaden.
Zeitige Nutznießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte,
welche vorstehend dem Pachter eingeraumt sind.