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wenigstens drei Wochen vorher — durch den Kommissar schriftlich benach-
richtiget werden. Im Falle des Ausbleibens oder des nicht genügenden Er-
scheinens hat derselbe die sämmtlichen Kosten eines zweiten Termins sammt
den Reise= und Zehrungs-Kosten der wirklich Betheiligten zu tragen und zu
ersetzen.
8. 24.
VWVerfahren im Termine.
In dem Termine hat der Kommissar jeden zur Anmeldung kommenden
Entschaͤdigungsanspruch durch Vernehmung der Betheiligten und durch Pruͤfung
der Beweismittel festzustellen und hieran einen, bezuͤglich wiederholten (F. 17
und §. 18) Güteversuch zu reihen.
Haften auf den abzutretenden Gegenständen ausdrückliche Hppotheken oder
andere eingetragene oder vorgemerkte Rechte, worüber sich der Kommissar
durch Benehmung mit den Gerichtsstellen in Kenntniß zu sehßen hat, so be-
darf eine Vereinbarung über den Betrag der Entschadigung auch der Zustim-
mung der hypothekarischen Gläubiger und der übrigen Berechtigten, sofern die-
selben nicht vollkommen befriedigt werden.
Melden sich solche Berechtigte in dem anberaumten Termine nicht, so
verlieren sie zwar ihre Ansprüche gegen den Eisenbahn-Unternehmer, nicht aber
ibre Entschädigungsansprüche an den frühern Eigenthümer der abzutretenden
Grundstücke.
g. 25.
oöschätzung.
Insoweit eine gütliche Vereinbarung nicht erreicht wird, ist die zu leistende
Entschadigung durch Abschätzung zu ermitteln.
g. 26.
Durch Sachverständige.
Die Abschatzung geschieht durch drei der Oertlichkeit und des abzuschätzen-
den Gegenstandes kundige Sachverständige, deren Wahl mit Räcksicht auf
die Oertlichkeit und auf die Eigenthümlichkeit des abzuschäbenden Gegenstandes
dem Kommissar überlassen bleibt. Das Justiz-Amt des Bezirks, welchen die
Eisenbahn berührt, hat dem Kommissar sechs Personen aus seinem Bezirke
und namentlich aus der Nähe der zu veranschlagenden Grundstücke mit Aus-
schluß der Bewohner desjenigen Ortes, in dessen Flur die Grundstücke liegen,