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zu Taratoren der Feldgrundstücke vorzuschlagen, um daraus drei auswihlen
zu können. Die etwa voraus nöthige Messung eines abzutretenden Grundstücks
ist immer durch einen verpflichteten Feldmesser vorzunehmen.
S. 27.
Verpflichtnug und Belehenug der Sachverständigen; Fragstucke.
Die gewählten Sachverständigen sind von dem Kommissar für das Ge-
schäft besonders und eidlich zu verpflichten, auch über die Vorschriften des Ge-
setzes, vornehmlich über die in dem gegebenen Falle einschlagenden Bestim-
mungen der §. 10 bis 14 genau zu verständigen, nach Befinden schriftlich
zu belehren. Daneben darf der Kommissar verstatten, daß die Betheiligten
besondere Fragstücke, über deren Zulässigkeit er jedoch auf dem Grunde des
gegenwärtigen Gesetzes voraus noch zu entscheiden hat, zur Beantwortung mit
vorlegen.
g. 28.
Gutachten.
Jeder Sachverständige ist schuldig, sein Gutachten abgesondert und mit
Gründen unterstützt dem Kommissar abzugeben, entweder schriftlich oder auf
Erfordern des Kommissars mündlich zum Protokoll.
g. 29.
Berschiedenheit derselben.
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten und Werths-
angaben der Sachverständigen, so darf der Kommissar eine gemeinschaftliche
weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auch Gutachten ande-
rer bewährter Landwirthe, Baugewerken u. s. w. zur Aufklärung der Sache
beigebracht und zu geeigneter Berücksichtigung mit vorgelegt werden mögen.
g. 30.
Kommissarische Entscheidung.
Haben die drei Sachverständigen (§. 26) hierauf die Werthsangaben für
jeden einzelnen Entschädigungsfall bestimmt zu den Akten erklart, so ist von
dem Kommissar, auf dem Grunde dieser Verhandlungen und des aus jenen
Angaben zu berechnenden Durchschnitts, die Entschädigung ihrem Betrage nach
festzustellen und die hierüber getroffene Bestimmung den Entschädigungsberech=
tigten sowohl als dem Eisenbahn-Unternehmer zu eröffnen.