Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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zu Taratoren der Feldgrundstücke vorzuschlagen, um daraus drei auswihlen 
zu können. Die etwa voraus nöthige Messung eines abzutretenden Grundstücks 
ist immer durch einen verpflichteten Feldmesser vorzunehmen. 
S. 27. 
Verpflichtnug und Belehenug der Sachverständigen; Fragstucke. 
Die gewählten Sachverständigen sind von dem Kommissar für das Ge- 
schäft besonders und eidlich zu verpflichten, auch über die Vorschriften des Ge- 
setzes, vornehmlich über die in dem gegebenen Falle einschlagenden Bestim- 
mungen der §. 10 bis 14 genau zu verständigen, nach Befinden schriftlich 
zu belehren. Daneben darf der Kommissar verstatten, daß die Betheiligten 
besondere Fragstücke, über deren Zulässigkeit er jedoch auf dem Grunde des 
gegenwärtigen Gesetzes voraus noch zu entscheiden hat, zur Beantwortung mit 
vorlegen. 
g. 28. 
Gutachten. 
Jeder Sachverständige ist schuldig, sein Gutachten abgesondert und mit 
Gründen unterstützt dem Kommissar abzugeben, entweder schriftlich oder auf 
Erfordern des Kommissars mündlich zum Protokoll. 
g. 29. 
Berschiedenheit derselben. 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten und Werths- 
angaben der Sachverständigen, so darf der Kommissar eine gemeinschaftliche 
weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auch Gutachten ande- 
rer bewährter Landwirthe, Baugewerken u. s. w. zur Aufklärung der Sache 
beigebracht und zu geeigneter Berücksichtigung mit vorgelegt werden mögen. 
g. 30. 
Kommissarische Entscheidung. 
Haben die drei Sachverständigen (§. 26) hierauf die Werthsangaben für 
jeden einzelnen Entschädigungsfall bestimmt zu den Akten erklart, so ist von 
dem Kommissar, auf dem Grunde dieser Verhandlungen und des aus jenen 
Angaben zu berechnenden Durchschnitts, die Entschädigung ihrem Betrage nach 
festzustellen und die hierüber getroffene Bestimmung den Entschädigungsberech= 
tigten sowohl als dem Eisenbahn-Unternehmer zu eröffnen.
	        
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