Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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g. 81. 
Berufung an die Lanudes-Direktion. 
Bei dieser Feststellung hat es sein Bewenden, es wäre denn, daß von 
einem Betheiligten eine Richtbeachtung des gegenwärtigen Gesetzes oder ein 
Rechnungöfehler geltend gemacht werden könnten, in welchem Falle gegen den 
Ausspruch des Kommissars binnen zehen Tagen, von der geschehenen Eröff- 
nung an, Berufung an Unsere Landes-Direktion Statt findet, um nach Be- 
finden eine Berichtigung des Rechnungsfehlers oder eine Wiederholung und 
Verbesserung des gesetzlichen Abschätzungsverfahrens zu erlangen. 
g. 832. 
Nachgelassener Rechtsweg. 
Die Betretung des Rechtsweges — Klage vor den Justiz-Behörden, der 
kommissarischen Entscheidungen (§. 17 und §. 30) ungeachtet — ist nur auf 
Seiten der Entschädigungsberechtigten und auch für diese nur in zwei Füällen 
ulässig: 
*rP wenn der Eigenthümer eines theilweise in Anspruch genommenen Gegen- 
standes den ihm nach §F. 6 etwa zustehenden Anspruch darauf, daß die 
Erxpropriation auf das Ganze erstreckt werde, gegen den Eisenbahn-Unter- 
nehmer verfolgen, 
2) wenn sich der Berechtigte mit der von dem Kommissar festgesetzten Ent- 
schädigung (s. 30) nicht begnügen, sondern eine höhere ausführen will. 
Die Erklärung, den Rechtsweg betreten zu wollen, tritt an die Stelle der 
nachgelassenen Berufung an die Landes-Direktion (C. 17 und §. 31), muß 
also ebenfalls binnen der zehntägigen Nothfrist ausgesprochen und sodann bin- 
nen einer zweiten Nothfceist von dreißig Tagen durch Anstellung der Klage be- 
thätiget werden. 
Der Kläger und der Beklagte haben in einem solchen Falle das Justiz= 
Amt, in dessen Bezirke der fragliche Gegenstand gelegen ist, als das Gericht 
erster Instanz anzuerkennen. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor der Verwaltungsbehörde 
aufgenommenen Ermittelungen können bei dem Prozesse als antizipirte Be- 
weise in Betracht kommen. 
Wird aber bei der gerichtlichen Ausführung die Abhörung von Sachver- 
ständigen, Werthschätzern und dergleichen erforderlich, so sind dieselben, wenn 
die Betheiligten sich über die Wahl nicht einigen konnen, von dem Prozeß-= 
Gerichte auszuwählen.
	        
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