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liche Hypothek uͤberhaupt nicht haftet, sind von dem Gerichte dem Eigenthuͤmer
unverzüglich auszuzahlen, sofern nicht etwa darauf von anderen Gläudigern in
rechtsgültiger Weise Beschlag gelegt worden ist. Nur bei unberücksichtigt ge-
bliebenen Veräußerungsverboten (§F. 3) findet eine Ausnahme hiervon in der
Weise Statt, daß die Entschädigungssumme ganz an die Stelle des erwähnten
Gegenstandes tritt, also auf Antrag des dadurch Berechtigten bei Gericht nie-
derzulegen und verzinslich auszuleihen ist.
VI. Von den Lasten und Abgaben der abzutretenden Grundstücke.
g. 87.
Uebergang auf den Eisenbahn-Unternehmer.
Steuern, Dienstbarkeiten, Erbzinsen, Lehngelder und andere dingliche
Lasten gehen mit den abzutretenden Grundstücken auf den neuen Eigenthümer,
den Eisenbahn-Unternehmer, über, jedoch insofern, als die Lasten theilbar sind,
bei theilweiser Abtretung nur in dem Verhltnisse des abzutretenden Theils
zu dem zurückbleibenden Theile.
Der Kommissar hat auch deshalb, unter Mitwirkung der Justiz-Behörde,
das Nöthige einzuleiten.
g. 38.
blösang der mit der Eisenbahn= Wulage nuvereinbearen Lasten.
Sind solche dingliche Lasten, welche auf dem abzutretenden Grundstücke
haften, mit dem Zwecke der beabsichtigten Anlage nicht vereinbar, oder wird
die Ablösung von dem Berechtigten verlangt, so müssen sie von dem Eisen-
bahn-Unternehmer durch vollständige Entschädigung des Berechtigten abgelöst
werden.
Die Entschcdigungssumme ist durch das in gegenwärtigem Gesetze be-
stimmte Abschätzungsverfahren zu ermitteln.
VII. Von den Kosten.
g. 89.
Berbindlichkeit zur Zohlung der Kosten.
Alle durch die Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigen-
thum nebst Zubehör zum Behufe einer Eisenbahn-Anlage und durch das Ab-