Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Bemerkung. 
Vorstehender Staatsvertrag ist beiderseits, jedoch hinsichtlich der Art. 6 und 16 mit 
folgenden Zusätzen: 
a) „Die im Art. 6 bestimmte sechsjährige Gewährleistungsfrist soll nicht, wie daselbst 
bestimmt worden, von der Auswechselung der Ratifikationen, sondern von der 
Ueberweisung der wechselseitigen Revenüen an berechnet werden.“ 
b) „Auch die Hoheit über den Theil des Haels, welcher an die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Domanial-Waldung angrenzt, soll, nach vorgängiger Besteuerung und 
Vergütung der Steuer in Gemäßheit der im Art. 14 vereinbarten Grundsäßtze, 
nur dann erst an die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung abgetreten wer- 
den, wenn für das zu verqußernde Grundeigenthum des Haels entweder von 
letzterer selbst oder von Privaten ein der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
annehmlicher Kaufpreis zu erlangen ist,“ — 
ratificirt worden.
	        
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