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g. 85.
Neu angekommene Studirende haben diese Attestate sogleich bei der In-
scription beizubringen. Diejenigen, welche solche später als am Sonnabende
vor dem auf dem Lektions-Verzeichnisse zum Anfange der Vorlesungen festge-
setzten Tage vorlegen, können für das nchste Halbjahr auf die Ausstellung
eines akademischen Armuthszeugnisses nicht Anspruch machen, insofern sie nicht
sehr erhebliche Gründe der verspäteten Produktion nachzuweisen vermögen.
g. 86.
Was die alteren Studirenden anlangt, so haben dieselben bei der erfor-
derlichen Erneuerung der ihnen ertheilten akademischen Armuthszeugnisse Fol-
gendes zu beobachten:
1) haben sie die auf das abgelaufene Semester ausgestellten und ungültig
werdenden Armuthszeugnisse dem Prorektor persönlich zu überbringen
und um Ausfertigung eines neuen Zeugnisses für das nächste Semester
geziemend zu bitten;
2) dieses muß geschehen im Winter-Semester in der Woche vor dem Palm-
Sonntage und im Sommer-Semester in den Tagen vom 16. bis 22.
September;
3) die erneuerten Armuthszeugnisse müssen bei dem Prorektor ebenfalls per-
sönlich abgeholt werden und zwar in der letzten Woche vor dem auf
dem Lektions-Kataloge angekündigten Anfange der Vorlesungen.
Wer ohne sehr erhebliche Entschuldigungsgründe versäumt, sich an diesen
Terminen in eigener Person bei dem Prorektor einzufinden, hat zu gewärtigen,
daß die Erneuerung des Zeugnisses ihm versagt, auch nach Befinden die ihm
sonst noch angewiesenen akademischen Wohlthaten an Freitischen und dergleichen
an Andere vergeben werden.
§. 37.
Die Erneuerung der Armuthszeugnisse wird außer den in den K.5. 85
und 36 genannten Faͤllen verweigert:
1) bei notorischem Unfleiße im Besuchen der Vorlesungen,
2) wegen einer Auffuͤhrung oder einer Lebensweise, welche der Bitte um
ein Armuthszeugniß nicht entspricht,
3) auf besonderes Erkenntniß in den in den Gesetzen bestimmten Discipli-
nar-Fällen.