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g. 38.
Die akademischen Armuthszeugnisse sind denjenigen akademischen Lehrern,
bei welchen die Befreiung von dem Honorar gesucht wird, zugleich mit der
Bitte um diese Befreiung vorzulegen. Der von dem Lehrer hierauf ausgestellte
Erlaubnißschein fuͤr die frei zu hörenden Vorlesungen ertheilt erst dem Impe-
tranten die Befreiung. Derselbe hat daher diesen Schein sowohl als das
akademische Armuthszeugniß dem Qustor vorzulegen, von welchem ihm, gegen
Erlegung von sieben Silbergroschen, sechs Pfennigen bei Befreiung vom ganzen,
und von drei Silbergroschen, neun Pfennigen bei Befreiung vom halben Honorar
und gegen Bezahlung des Beleggeldes, ein Admissions-Schein ausgefertigt wird.
g. 39.
Bei Vorlesungen, welche die Lehrer auf Ersuchen einer Anzahl von Stu-
direnden halten, kann auf die Armuthszeugnisse derer, welche unter jener An-
zahl sich befinden, keine Rücksicht genommen werden.
#0.
Was die Benutzung der Bibliothek, des botanischen Gartens, des Mi-
neralien-Kabinets, der Museen, der Sternwarte, und die Theilnahme an den
Seminarien, der klinischen Anstalt und dem EntbindungS-Institute betrifft, so
haben sich die Studirenden nach den Gesetzen dieser Anstalten und den Anord-
nungen ihrer Vorsteher zu richten.
D. Ueber die Reisen und die Reisepässe der Studirenden.
g. 41.
1) Außer den Ferien darf den Studirenden in der Regel keine Erlaubniß
zu Reisen ertheilt werden. Ausgenommen sind nur diejenigen Fälle, wenn die
Aeltern oder deren Stellvertreter sowohl der Zeit, als den bestimmt anzuge-
benden Gegenden nach die Reise genehmigen, oder der Nachsuchende dringende
Gründe zu einer Reise glaubwürdig darthun kann.
2) Es soll Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genom-
men oder sich sonst einer tadelhaften Aufführung schuldig gemacht haben, auch
während der Ferien nur die Reise nach ihrer Heimath gestattet und die Reise-
Route genau vorgezeichnet werden.
3) Die Matrikel vertritt, wie auch auf ihr selbst bemerkt worden, nir-
gends mehr die Stelle eines Reisepassesz und die Ertheilung der Reisepässe