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von dem Universitäts-Amte die bei ihm niedergelegten Pässe, wenn seinerseits
ein Bedenken dagegen nicht vorwaltet, an die Polizei-Kommission abzugeben;
7) in dem nicht zu verhoffenden Falle, daß Studirende sich in irgend ei-
ner Weise gegen die den Paß ausstellenden, visirenden oder ausöhändigenden
Behörden vergehen sollten, kommen die §.§F. 12 und 95 der Gesetze für die
Studirenden zur Anwendung;
8) auch diejenigen Studirenden, welche nach Ablauf der Ferien-Zeit nach
Jena zurückkehren, haben sich an den dazu mittelst Anschlags jedes Halbjahr
festzusetzenden Tagen und den daneben bestimmten Stunden vor der Immatri-
kulations-Kommission (siehe oben §. 2) persönlich anzumelden und über den
inzwischen gemachten Aufenthalt auszuweisen.
E. Ueber die akademischen Disciplinar-Strafen.
43.
Um gute Ordnung zu erhalten, den Studirenden die Erreichung ihres
Zweckes zu erleichtern und der Anstalt ihr Bestehen und ihre Wirksamkeit zu
sichern, ist es nothwendig, die Achtung und das Ansehen der dafür gegebenen
Gesetze aufrecht zu halten und zu befestigen; darum werden Strafen angedrohet
und vollzogen. Alle Studirende sind auf gleiche Weise den Gesetzen unterworfen.
g. 44.
Die akademischen Strafen sind: Verweis, Geldbuße, Carcer-Arrest, Ein-
zeichnung in das Strafbuch und Verweisung von der Universität, entweder
mittelst des Consilii ubeundi oder der Relegation, in außerordentlichen Fällen
Festungs-Arrest. Die polizeiliche Wegweisung ist als Strafe nicht zu betrachten.
g. 45.
Die Verweise ertheilt in der Regel der Prorektor allein; sie sind als
geschaͤrft anzusehen, wenn sie vor dem Konsilium oder dem akademischen Se-
nate erfolgen.
g. 46.
Alle Geldstrafen, welche gegen Studirende erkannt werden, fallen der
Bibliotheks-Kasse anheim und sind längstens vier Wochen nach geschehener Er-
öffnung des Straferkenntnisses, bei Vermeidung der Erxekution oder überhaupt
bä#rterer Maßregeln, zu erlegen.